Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen steigen ab 2026

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 8.10.2025 eine Erhö­hung der Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustim­mung des Bun­des­rates steht noch aus. Men­schen mit höherem Ein­kommen müssen somit, sofern sie in das gesetz­liche Sozi­al­ver­si­che­rungs­system ein­zahlen, auf einen höheren Anteil ihres Ein­kom­mens Bei­träge abführen. Diese sehen wie folgt aus:

Sozi­al­ver­si­che­rungs­re­chen­größe Monat Jahr
Bezugs­größe in der Sozi­al­ver­si­che­rung 3.955 € 47.460 €
Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze nach § 6 Abs. 6 SGB V
(Ver­si­che­rungs­pflicht­grenze) in der
Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung
6.450 € 77.400 €
Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
(Bei­trags­be­mes­sungs­grenze) in der
Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung
5.812,50 € 69.750 €
Bei­trags­be­mes­sungs­grenze in der all­ge­meinen Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung 8.450 € 101.400 €
Bei­trags­be­mes­sungs­grenze in der knapp­schaft­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung 10.400 € 124.800 €
vor­läu­figes Durch­schnitts­ent­gelt 2026
in der Ren­ten­ver­si­che­rung
- 51.944 €
(end­gül­tiges) Durch­schnitts­ent­gelt 2024
in der Ren­ten­ver­si­che­rung
- 47.085 €