Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen und Sach­be­zugs­werte 2020

Mit den neuen Rechen­größen in der Sozi­al­ver­si­che­rung werden die für das Ver­si­che­rungs­recht sowie für das Bei­trags- und Leis­tungs­recht in der Sozial­versicherung maß­ge­benden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2020 gelten fol­gende Rechen­größen:

  1. Arbeit­nehmer sind nicht gesetz­lich kran­ken­ver­si­che­rungs­pflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 62.550 € bzw. im Monat mehr als 5.212,50 € ver­dienen.
  2. Die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­träge werden von jähr­lich höchs­tens 56.250 € bzw. von monat­lich höchs­tens 4.687,50 € berechnet.
  3. Die Bemes­sungs­grenze für die Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung beträgt 82.800 € in den alten Bun­des­län­dern (aBL) bzw. 77.400 € in den neuen Bun­des­län­dern (nBL) im Jahr.
  4. Die Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­träge werden von höchs­tens 6.900 € (aBL) bzw. 6.450 € (nBL) monat­lich berechnet.
  5. Die Bezugs­größe in der Sozi­al­ver­si­che­rung ist auf 3.185 € (aBL)/3.010 € (nBL) monat­lich, also 38.220 € (aBL)/36.120 € (nBL) jähr­lich fest­ge­legt.
  6. Die Gering­fü­gig­keits­grenze liegt wei­terhin bei 450 € monat­lich.

Der Bei­trags­satz für die Kran­ken­ver­si­che­rung beträgt wei­terhin 14,6 % (zzgl. indi­vi­du­eller Zusatz­bei­trag je nach Kran­ken­kasse). Der Bei­trags­satz für die Pfle­ge­ver­si­che­rung bleibt eben­falls bei 3,05 % und ent­spre­chend bei Kin­der­losen, die das 23. Lebens­jahr bereits voll­endet haben, bei 3,30 %. Auch der Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trags­satz bleibt stabil bei 18,6 %, der Bei­trags­satz für die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wird – befristet bis 31.12.2022 – von 2,5 % auf 2,4 % gesenkt.

Bei­träge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung sind – wie auch der Zusatz­bei­trag, wenn die Kran­ken­ver­si­che­rungen einen sol­chen erheben – seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tigten zu tragen. Den Bei­trags­zu­schlag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung für Kin­der­lose (0,25 %) trägt der Arbeit­nehmer wei­terhin allein. Aus­nahmen gelten für das Bun­des­land Sachsen: Hier trägt der Arbeit­nehmer 2,025 % (bzw. kin­der­lose Arbeit­nehmer nach Voll­endung des 23. Lebens­jahres 2,275 %) und der Arbeit­geber 1,025 % des Bei­trags zur Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Sach­be­zugs­werte: Der Wert für Ver­pfle­gung erhöht sich ab 2020 von 251 € auf 258 € monat­lich (Früh­stück 54 €, Mittag- und Abend­essen je 102 €). Dem­zu­folge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abend­essen 3,40 € und für ein Früh­stück 1,80 €. Der Wert für die Unter­kunft erhöht sich auf 235 €. Bei einer freien Woh­nung gilt grund­sätz­lich der orts­üb­liche Miet­preis. Beson­der­heiten gelten für die Auf­nahme im Arbeit­ge­ber­haus­halt bzw. für Jugend­liche und Aus­zu­bil­dende und bei Bele­gung der Unter­kunft mit meh­reren Beschäf­tigten.