Beschränkte Arbeit­neh­mer­haf­tung im Betrieb

Im Arbeits­recht gilt eine begrenzte Arbeit­neh­mer­haf­tung, weil das unter­neh­me­ri­sche Betriebs­ri­siko grund­sätz­lich beim Arbeit­geber liegt. Bei leichter Fahr­läs­sig­keit haftet ein Arbeit­nehmer nicht und bei mitt­lerer Fahr­läs­sig­keit ist der Schaden in aller Regel zwi­schen Arbeit­nehmer und Arbeit­geber zu ver­teilen. Bei vor­sätz­lich ver­ur­sachten Schäden besteht hin­gegen eine umfas­sende Haf­tung – auch wenn der Schaden bei einer betrieb­lich ver­an­lassten Tätig­keit ent­standen ist. Hier können jedoch Haf­tungs­er­leich­te­rungen, die von einer Abwä­gung im Ein­zel­fall abhängig sind, in Betracht kommen.

Die Betei­li­gung des Arbeit­neh­mers an den Scha­dens­folgen ist durch eine Abwä­gung der Gesamt­um­stände zu bestimmen, wobei ins­be­son­dere Scha­dens­an­lass, Scha­dens­folgen, Bil­lig­keits- und Zumut­bar­keits­ge­sichts­punkte eine Rolle spielen.

Die beson­deren Risiken der Tätig­keit sind ebenso zu berück­sich­tigen wie die Scha­dens­höhe, ein vom Arbeit­geber ein­kal­ku­liertes Risiko, eine bestehende Ver­si­che­rungs­de­ckung, die Stel­lung des Arbeit­neh­mers im Betrieb sowie die Höhe der Ver­gü­tung, die ggf. eine Risi­ko­prämie ent­halten kann.

Auch die per­sön­li­chen Ver­hält­nisse des Arbeit­neh­mers und die Umstände des Arbeits­ver­hält­nisses, wie die Dauer der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, das Lebens­alter, die Fami­li­en­ver­hält­nisse und sein bis­he­riges Ver­halten können zu berück­sich­tigen sein.

Die Dar­le­gungs- und Beweis­last für das Vor­liegen mitt­lerer Fahr­läs­sig­keit oder einer vor­sätz­li­chen Scha­dens­ver­ur­sa­chung liegt beim Arbeit­geber.