Beschränkte Ver­län­ge­rung der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht

Die Corona-Pan­demie ist noch nicht über­wunden und viele Unter­nehmen sind auf­grund der Pan­demie insol­venz­ge­fährdet. Um Unter­nehmen auch wei­terhin die Mög­lich­keit zu geben, sich unter Inan­spruch­nahme staat­li­cher Hilfs­an­ge­bote und im Rahmen außer­ge­richt­li­cher Ver­hand­lungen zu sanieren und zu finan­zieren, soll die Insol­venz­an­trags­pflicht wei­terhin aus­ge­setzt werden können. Die Aus­set­zung soll für den Zeit­raum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 ver­län­gert werden. Diese Ver­län­ge­rung soll jedoch nur für Unter­nehmen gelten, die infolge der Pan­demie über­schuldet sind, ohne zah­lungs­un­fähig zu sein.

Anders als bei zah­lungs­un­fä­higen Unter­nehmen bestehen bei über­schul­deten Unter­nehmen Chancen, die Insol­venz dau­er­haft abzu­wenden. Unter­nehmen, die zah­lungs­un­fähig sind, können dagegen ihre fäl­ligen Ver­bind­lich­keiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unter­nehmen nicht in aus­rei­chendem Maße gelungen ist, ihre Finanz­lage unter Zuhil­fe­nahme der viel­fäl­tigen staat­li­chen Hilfs­an­ge­bote zu sta­bi­li­sieren. Um das erfor­der­liche Ver­trauen in den Wirt­schafts­ver­kehr zu erhalten, sollen diese Unter­nehmen daher nicht in die Ver­län­ge­rung ein­be­zogen werden.