Beschrän­kung bei Mahn­kos­ten­pau­schale

Mit Urteil vom 26.6.2019 ent­schied der Bun­des­ge­richtshof, dass Unter­nehmen nicht alle Kos­ten, die durch die Erstel­lung von Mah­nungen ent­stehen, über die Mahn­ge­bühren auf den Kunden abwälzen dürfen. Die Mahn­ge­bühren können unter bestimmten Bedin­gungen pau­schal fest­ge­legt werden, dabei ist jedoch die Höhe abhängig von dem zu erwar­tenden Schaden. Nur die Druck­kosten, die Kosten für die Kuver­tie­rung, die Fran­kie­rung und Ver­sen­dung sind umla­ge­fähig. Anfal­lende Per­so­nal­kosten muss der Kunde dagegen nicht zahlen. Ver­zugs­zinsen darf ein Unter­nehmen eben­falls nicht gel­tend machen, denn diese werden nicht durch die Mah­nung ver­ur­sacht. Bei Ein­rech­nung nicht ersatz­fä­higer Kosten in die Scha­dens­pau­schale ist die ent­spre­chende Klausel unwirksam.