Beschrän­kung bei Rück­gabe von Fes­tival-Token zulässig

Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf hat ent­schieden, dass Fes­ti­val­be­su­cher gekaufte Token nicht zeit­lich unbe­grenzt zurück­geben können.

In dem ent­schie­denen Fall war es auf dem Fes­ti­val­ge­lände unter­sagt, eigene Speisen oder Getränke mit­zu­bringen. Alle Ein­käufe bei der Ver­an­stal­tung mussten mit spe­zi­ellen Token bezahlt werden. Diese waren aus­schließ­lich wäh­rend des Fes­ti­vals erhält­lich und konnten nur vor Ort an bestimmten Kassen sowie nur zu fest­ge­legten Zeiten zurück­ge­geben werden. Zudem war die Rück­erstat­tung auf max. 50 € begrenzt. Nach Fes­ti­valende war eine Rück­gabe voll­ständig aus­ge­schlossen. Ein Ver­brau­cher­schutz­ver­band sah darin eine unan­ge­mes­sene Benach­tei­li­gung der Besu­cher. Ins­be­son­dere zum Ende der Ver­an­stal­tung könnten viele ihre rest­li­chen Token nicht mehr recht­zeitig ein­lösen, etwa weil sie abreisen müssten. Auch die betrags­mä­ßige Begren­zung der Rück­gabe sei nicht gerecht­fer­tigt.

Das OLG Düs­sel­dorf folgte dieser Argu­men­ta­tion jedoch nicht. Die Rege­lungen sind klar und für die Besu­cher nach­voll­ziehbar. Token sind aus­schließ­lich für die jewei­lige Ver­an­stal­tung bestimmt und ver­gleichbar mit Wert­marken auf Volks­festen. Eine Rück­nahme nach Ver­an­stal­tungs­ende würde einen erheb­li­chen orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­wand ver­ur­sa­chen. Die Begren­zung auf 50 € diene zudem dem Schutz vor Fäl­schungen.