Besich­ti­gungs­recht des Ver­mie­ters bei Miet­erhö­hung

Den Mieter trifft eine ver­trag­liche Neben­pflicht dem Ver­mieter – nach ent­spre­chender Vor­ankün­di­gung – den Zutritt zu seiner Woh­nung zu gewähren, wenn es hierfür einen kon­kreten sach­li­chen Grund gibt. Bei der Prü­fung, ob ein sol­cher vor­liegt, ist einer­seits dem Eigen­tums­recht des Ver­mie­ters, ande­rer­seits auch dem Recht des Mie­ters, in den Miet­räumen „in Ruhe gelassen“ zu werden und seinem geschützten Recht am Besitz der Miet­woh­nung Rech­nung zu tragen.

Das Inter­esse des Ver­mie­ters, die Miet­woh­nung zwecks Vor­be­rei­tung einer Ver­gleichs­mie­ten­er­hö­hung durch einen mit der Erstel­lung eines Gut­ach­tens beauf­tragten öffent­lich bestellten und ver­ei­digten Sach­ver­stän­digen zu besich­tigen, stellt einen sach­li­chen Grund dar, denn die mit dieser Besich­ti­gung ein­her­ge­henden Beein­träch­ti­gungen sind ledig­lich gering­fügig. Der Umstand, dass der Ver­mieter zur Wah­rung der for­mellen Anfor­de­rungen eines Miet­erhö­hungs­ver­lan­gens nicht zwin­gend darauf ange­wiesen ist, dass der mit der Erstel­lung eines Miet­hö­he­gut­ach­tens beauf­tragte Sach­ver­stän­dige die Miet­räum­lich­keiten zuvor besich­tigt hat, ändert nichts daran.

So gehört zu den Kri­te­rien der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete u.a. die Beschaf­fen­heit einer Woh­nung und damit auch deren Erhal­tungs­zu­stand, wel­cher grund­sätz­lich nur im Rahmen einer Besich­ti­gung auch des Inneren der Wohn­räume fest­ge­stellt werden kann.