Bes­ser­stel­lung von Leih­ar­bei­tern gegen­über eigenen Arbeit­neh­mern

Ein Mit­ar­beiter wird nicht auto­ma­tisch zu einem Leih­ar­beit­nehmer, nur weil seine direkten Vor­ge­setzten und die meisten Mit­ar­beiter im Betrieb nicht direkt bei dem Arbeit­geber ange­stellt, son­dern von einem anderen (zum Kon­zern gehö­renden) Unter­nehmen als Leih­ar­beit­nehmer beschäf­tigt werden.

Der Gleich­stel­lungs­grund­satz aus dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz schützt Leih­ar­beit­nehmer davor, schlechter gestellt zu werden als ver­gleich­bare Stamm­ar­beit­nehmer.  Er gewährt jedoch keinen Schutz für Stamm­ar­beit­nehmer. Denn es ergibt sich daraus kein Anspruch auf das höhere Ent­gelt eines besser bezahlten Leih­ar­beit­neh­mers.