Bestands­schutz greift nur bei Erhal­tungs­maß­nahmen

Bestands­schutz berech­tigt grund­sätz­lich (nur) dazu, eine recht­mäßig errich­tete bau­liche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. In gewissem Umfang können auch die zur Erhal­tung und zeit­ge­mäßen Nut­zung der bau­li­chen Anlage not­wen­digen Maß­nahmen zulässig sein, wenn sie den bis­he­rigen Zustand im Wesent­li­chen unver­än­dert lassen. Nicht mehr vom Bestands­schutz gedeckt sind jedoch bau­liche Ver­än­de­rungen, die einer Neu­errich­tung gleich­kommen. Ent­schei­dend ist, dass das ursprüng­liche Gebäude wei­terhin erkennbar die Haupt­sache bleibt.

Der Bestands­schutz ent­fällt z.B., wenn große Teile der tra­genden Struktur ver­än­dert werden, eine sta­ti­sche Neu­be­rech­nung not­wendig ist, der Auf­wand den eines Neu­baus erreicht bzw. über­steigt oder das Gebäude wesent­lich erwei­tert oder neu auf­ge­baut wird. In sol­chen Fällen liegt keine bloße Instand­set­zung mehr vor und der Bestands­schutz erlischt.