Bestell-Button bei Online-Bestel­lungen

Der Euro­päi­sche Gerichts­hofs (EuGH) hatte am 30.5.2024 über den nach­fol­genden Sach­ver­halt zu ent­scheiden: In Deutsch­land beauf­tragte der Mieter einer Woh­nung, deren monat­liche Miete über der erlaubten Höchst­grenze lag, einen Inkas­so­dienst­leister, von seinen Ver­mie­tern die zu viel gezahlten Mieten zurück­zu­ver­langen. Er gab diese Bestel­lung über die Web­seite dieses Dienst­leis­ters auf. Vor dem Kli­cken auf den Bestell-Button setzte er ein Häk­chen zur Zustim­mung zu den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen. Diesen zufolge müssen die Mieter eine Ver­gü­tung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jah­res­miete zahlen, falls die Bemü­hungen des Dienst­leis­ters zur Gel­tend­ma­chung ihrer Rechte erfolg­reich waren.

Dem­nach war bei dem Abschluss des Ver­trages – im Unter­schied zu den klas­si­schen Bestell-But­tons, bei deren Ankli­cken z.B. ein wirk­samer Kauf­ver­trag mit einer klaren Zah­lungs­pflicht zustande kommt – noch unklar, ob der Mieter also über­haupt etwas würde zahlen müssen.

Der EuGH kam zu dem Urteil, dass der Unter­nehmer den Ver­brau­cher vor der Auf­gabe der Online-Bestel­lung dar­über infor­mieren muss, dass er mit dieser Bestel­lung eine Zah­lungs­ver­pflich­tung ein­geht. Diese Pflicht des Unter­neh­mers gilt unab­hängig davon, dass die Zah­lungs­ver­pflich­tung noch vom Ein­tritt einer wei­teren Bedin­gung abhängt.

Nach den Euro­päi­schen Richt­li­nien muss der Unter­nehmer dafür sorgen, dass der Ver­brau­cher bei der Bestel­lung aus­drück­lich bestä­tigt, dass die Bestel­lung mit einer Zah­lungs­ver­pflich­tung ver­bunden ist. Gemäß dieser Bestim­mung muss, wenn der Bestell­vor­gang die Akti­vie­rung einer Schalt­fläche oder einer ähn­li­chen Funk­tion umfasst, diese Schalt­fläche oder ent­spre­chende Funk­tion gut lesbar aus­schließ­lich mit den Worten „zah­lungs­pflichtig bestellen“ oder einer ent­spre­chenden ein­deu­tigen For­mu­lie­rung gekenn­zeichnet sein, die den Ver­brau­cher darauf hin­weist, dass die Bestel­lung mit einer Zah­lungs­ver­pflich­tung gegen­über dem Unter­nehmer ver­bunden ist. Andern­falls ist der Ver­brau­cher durch den Ver­trag oder die Bestel­lung nicht gebunden.