Beweis­last beim Glät­te­sturz und Haf­tung des Ver­mie­ters

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) setzt die win­ter­liche Räum- und Streu­pflicht auf Straßen oder Wegen eine kon­krete Gefah­ren­lage voraus, d. h. grund­sätz­lich das Vor­han­den­sein einer „all­ge­meinen Glätte“ und nicht nur ein­zelner Glät­te­stellen. All­ge­meine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemein­de­ge­biet glatt ist. Die Beweis­last, dass eine Streu­pflicht bestanden hat und diese ver­letzt wurde, trägt der Ver­letzte. Er muss des­halb den Sach­ver­halt dar­legen und ggf. beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls auf­grund der Wetter‑, Straßen- oder Wege­lage bereits oder noch eine Streu­pflicht bestand und diese schuld­haft ver­letzt worden ist. Dabei darf der Nach­weis nicht durch unrea­lis­tisch hohe Anfor­de­rungen prak­tisch unmög­lich gemacht werden.

Die Haf­tung des Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­tigen (z. B. Grund­stücks­ei­gen­tümer) kann jedoch aus­ge­schlossen werden, wenn das Han­deln des Geschä­digten von einer ganz beson­deren, schlechthin unver­ständ­li­chen Sorg­lo­sig­keit gekenn­zeichnet ist und er sich dieser von ihm erkannten erheb­li­chen Gefahr bewusst aus­ge­setzt hat. Dafür ist nach den all­ge­meinen Beweis­last­re­geln der Schä­diger dar­le­gungs- und beweis­pflichtig.

Zur Haf­tung eines Ver­mie­ters in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft für die Folgen eines Sturzes seines Mie­ters wegen Eis­glätte hat der BGH Fol­gendes ent­schieden: Ein Ver­mieter, der zugleich Woh­nungs­ei­gen­tümer ist, haftet grund­sätz­lich für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eis­glätte unter Ver­let­zung der Räum- und Streu­pflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemein­schaft­li­chen Eigentum der Woh­nungs­ei­gen­tümer ste­henden Grund­stück befindet. Das gilt auch, wenn die Räum- und Streu­pflicht einem Dritten (hier: ein Unter­nehmen) über­tragen wurde. Eine Dele­ga­tion ändert also nichts an der grund­sätz­li­chen Haf­tungs­ver­ant­wor­tung des Ver­mie­ters als Woh­nungs­ei­gen­tümer.