Beweis­last für Dif­fe­renz­be­steue­rung bei Gebraucht­wa­gen­kauf

Ein Gebraucht­wa­gen­händler wandte im Jahr 2014 aus­schließ­lich die Dif­fe­renz­be­steue­rung an, wobei in 29 Fällen der Ver­käu­fer­name nicht mit dem Halter über­ein­stimmte und in 22 wei­teren Fällen die Fahr­ge­stell­num­mern unvoll­ständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm dar­aufhin Zuschät­zungen vor, unter­stellte Mehr­um­sätze und nahm die Regel­be­steue­rung vor.

Der Bun­des­fi­nanzhof bestä­tigte dies. Die Dif­fe­renz­be­steue­rung dürfe nur ange­wendet werden, wenn die Vor­aus­set­zungen erfüllt sind und der Händler dies nach­weisen kann. Gelingt der Nach­weis nicht, ist ein Berufen auf Gut­gläu­big­keit dann nicht mög­lich, wenn der Händler Unre­gel­mä­ßig­keiten nicht nach­ge­gangen ist. Der Händler muss alles Zumut­bare unter­nommen haben, um Unre­gel­mä­ßig­keiten auf­zu­klären. Die Gut­gläu­big­keit muss der Händler nach­weisen. Eine rein for­ma­lis­ti­sche Auf­zeich­nung ist unzu­rei­chend.

Bei abwei­chenden Halter- und Ver­käu­fer­namen ist der Händler ver­pflichtet, dem nach­zu­gehen sowie ent­spre­chende Auf­zeich­nungen mit Begrün­dungen vor­zu­nehmen und Nach­weise zu den Unter­lagen zu nehmen, z.B. Ver­kaufs­voll­machten.

Kann der Händler nicht aktiv seine Gut­gläu­big­keit nach­weisen, ist im Zweifel die
Regel­be­steue­rung anzu­wenden, so wie hier geschehen.