BFH ändert Recht­spre­chung zur Ermitt­lung der Fahr­zeug­ge­samt­kosten bei Lea­sing für beruf­liche Fahrt­kosten

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte über einen Fall zu ent­scheiden, in dem ein ange­stellter Außen­dienst­mit­ar­beiter für über­wie­gend beruf­liche Zwecke einen PKW geleast hatte. Für das Fahr­zeug fielen neben regel­mäßig peri­odisch wie­der­keh­renden Aus­gaben wie Treib­stoff, Ver­si­che­rung, Steuern, Bei­trag zum Auto­mo­bil­club, Rei­fen­wechsel und Lea­sing­raten zu Beginn der Lea­sing­zeit auch wei­tere ein­ma­lige Kosten an:

  • Lea­sing­son­der­zah­lung
  • Anschaf­fungs­kosten für Zubehör, z.B. Win­ter­reifen
  • Zusatz­leis­tungen, z.B. Anmel­dung.

Zum Zwecke der Ermitt­lung der tat­säch­li­chen Kosten für sons­tige beruf­liche Fahrten (keine Fahrten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte und keine Fami­li­en­heim­fahrten) können die tat­säch­lich anfal­lenden Fahr­zeug­ge­samt­kosten ermit­telt werden und der kon­krete Kilo­me­ter­satz berechnet werden.

In der Ver­gan­gen­heit sind nicht peri­odisch wie­der­keh­rende Auf­wen­dungen nach dem Abfluss­prinzip berück­sich­tigt worden, regel­mäßig also im Jahr der Anschaf­fung des Lea­sing­fahr­zeugs. Der Kläger wollte diesen erhöhten Fahr­zeug­ge­samt­kos­ten­wert berechnet auf die gefah­renen Kilo­meter auch in den fol­genden Jahren gel­tend machen. Das haben sowohl das Finanzamt als auch Finanz­ge­richt (FG) und der BFH abge­lehnt, da hiermit die drei o.g. Aus­ga­be­posten mehr­fach kom­plett berück­sich­tigt werden würden.

Aller­dings hält der BFH seine bis­he­rige Recht­spre­chung nicht mehr auf­recht. Viel­mehr sollen dem Grunde nach die Lea­sing­son­der­zah­lung, die Zube­hör­kosten und die Zusatz­leis­tungen gleich­mäßig auf die gesamte Lauf­zeit ver­teilt werden, sofern eine beruf­liche Ver­an­las­sung vor­liegt und die Lea­sing­son­der­zah­lung am Anfang der Lea­sing­zeit die monat­li­chen Lea­sing­raten redu­ziert.

Dem­nach ver­rin­gert sich künftig der Gesamt­kos­ten­an­satz für das erste Jahr des Lea­sing­zeit­raums, erhöht sich jedoch für die wei­teren Jahre.

Der BFH hat den Fall an das FG zurück­ver­wiesen, damit dieses den Sach­ver­halt weiter auf­klärt und unter Berück­sich­ti­gung der Rechts­auf­fas­sung des BFH erneut ent­scheidet, da nicht bei allen Kos­ten­po­si­tionen die beruf­liche Ver­an­las­sung über den gesamten Zeit­raum fest­ge­stellt worden war.

Betrof­fene Steu­er­pflich­tige sollten sich steu­er­lich beraten lassen, sofern noch nicht rechts­kräf­tige Bescheide vor­liegen.