BFH hat Bedenken gegen die Beschrän­kung der Ver­lust­ab­zugs­ver­rech­nung bei Ter­min­ge­schäften

Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen sind steu­er­pflichtig mit erheb­li­chen Erschwer­nissen im Bereich der Ver­lust­ver­rech­nung. Spe­ziell für Kapi­tal­erträge aus Ter­min­ge­schäften gilt seit 2021 eine dop­pelte Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung.

Diese sieht so aus, dass der­ar­tige Ver­luste nur mit Gewinnen aus anderen Ter­min­ge­schäften oder Still­hal­ter­prä­mien ver­rechnet werden dürfen. Ein Aus­gleich mit anderen Kapi­tal­ein­künften ist nicht mög­lich. Eine Ver­lust­ver­rech­nung ist auch nur bis zu 20.000 € pro Ver­an­la­gungs­jahr mög­lich. Ver­blei­bende Ver­luste dürfen zeit­lich unbe­grenzt in die Fol­ge­jahre vor­ge­tragen werden.

Ein auto­ma­ti­scher Steu­er­abzug erfolgt bei inlän­di­schen Erträgen aus Ter­min­ge­schäften. Ver­luste werden dem Steu­er­pflich­tigen bank­seitig beschei­nigt, eine Ver­rech­nung kann erst in der steu­er­li­chen Ver­an­la­gung gel­tend gemacht werden, ebenso der Ver­lust­vor­trag.

Wer z.B. aus Divi­denden einen Gewinn von 10.000 € (vor Steu­er­abzug) und einen Gewinn aus einem Ter­min­ge­schäft von 30.000 € (vor Steu­er­abzug) erzielt, aber aus einem anderen Ter­min­ge­schäft einen Ver­lust von 40.000 €, hat wirt­schaft­lich unter dem Strich eine schwarze Null stehen.

Steu­er­lich ist eine Ver­rech­nung des Ver­lustes aus dem Ter­min­ge­schäft mit dem Gewinn aus Divi­denden gar nicht mög­lich und eine Ver­rech­nung des Ver­lustes in Höhe von 40.000 € mit dem Gewinn in Höhe von 30.000 € nur in Höhe von 20.000 €. Steu­er­lich ver­bleibt dem Steu­er­pflich­tigen mithin ein Gewinn aus Kapi­tal­erträgen in Höhe von 20.000 € (10.000 € aus Divi­denden und 10.000 € aus Ter­min­ge­schäften). Es kann aus dem Ver­lust des Ter­min­ge­schäfts im betref­fenden Ver­an­la­gungs­jahr nur ein Betrag in Höhe von 20.000 € steu­er­lich berück­sich­tigt werden, die ver­blei­benden 20.000 € können erst in der Zukunft mit posi­tiven Ein­künften aus Ter­min­ge­schäften ver­rechnet werden, mit dem Risiko des Total­aus­falls, falls keine Gewinne mehr erzielt werden.

Mit dieser Beschrän­kung der Ver­lust­ab­zugs­ver­rech­nung war ein steu­er­pflich­tiges Ehe­paar nicht ein­ver­standen. Nach erfolg­losem Ein­spruchs­ver­fahren gegen den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid und Ableh­nung der Aus­set­zung der Voll­zie­hung durch das zustän­dige Finanzamt, bekamen sie sowohl vor dem Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz als auch vor dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) im einst­wei­ligen Rechts­schutz­ver­fahren Recht und die Voll­zie­hung wurde einst­weilig aus­ge­setzt.

Der BFH hat auch bereits Ver­fas­sungs­be­denken auf­grund eines mög­li­chen Ver­stoßes gegen das Gleich­be­hand­lungs­gebot gesehen, wenn eine Besteue­rung wirt­schaft­lich nicht erzielter Gewinne erfolgt. Ein ähn­li­ches Ver­fahren ist noch zur Berück­sich­ti­gung von Akti­en­ver­äu­ße­rungs­ver­lusten anhängig. Da letzt­lich ver­mut­lich das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ange­rufen werden wird, wird sich eine end­gül­tige Ent­schei­dung noch meh­rere Jahre hin­ziehen.

Steu­er­pflich­tige sollten daher noch nicht rechts­kräf­tige Bescheide offen­halten und sich zu diesem Zweck von ihrem Steu­er­be­rater Rat ein­holen.