BFH hat ent­schieden: Frei­be­ruf­liche Ein­künfte einer Mit­un­ter­neh­mer­schaft bei kauf­män­ni­scher Tätig­keit durch einen Berufs­träger

Frei­be­rufler genießen gewisse steu­er­liche Pri­vi­le­gien, so müssen sie z.B. keine Gewer­be­steuer zahlen und sind prin­zi­piell auch nicht buch­füh­rungs­pflichtig. Da Frei­be­rufler allein oder als Mit­un­ter­neh­mer­schaft ihre Tätig­keit aus­üben können, ist die Kon­trolle dar­über, welche Tätig­keiten genau aus­geübt werden und ob diese als frei­be­ruf­lich oder gewerb­lich zu qua­li­fi­zieren sind, von ent­schei­dender Bedeu­tung.

Bei meh­reren Per­sonen, die sich zur Aus­übung frei­be­ruf­li­cher Tätig­keiten ver­bunden haben, muss jede Person die Anfor­de­rungen an die Frei­be­ruf­lich­keit erfüllen. Erfüllt eine Person die Vor­aus­set­zungen nicht, besteht die Gefahr, dass nach der sog. Abfär­be­theorie die gewerb­li­chen Umsätze einer Person auch die aller übrigen Frei­be­rufler „infi­zieren“ kann und somit sämt­liche Umsätze vom Finanzamt als gewerb­lich ein­ge­stuft werden.

Diese Erfah­rung musste auch eine Zahn­arzt­praxis mit meh­reren Berufs­trä­gern machen. Einer der Zahn­ärzte war ver­ein­facht dar­ge­stellt inner­halb der Praxis nur in sehr geringem Umfang noch als Zahn­arzt tätig und beschäf­tigte sich haupt­säch­lich mit der Lei­tung, Ver­wal­tung und Orga­ni­sa­tion der Praxis, also mit kauf­män­ni­schen Tätig­keiten.

In sehr gering­fü­gigem Umfang hatte der Zahn­arzt Pati­enten beraten und hier­durch zahn­ärzt­liche Hono­rare gene­riert. Das Finanz­ge­richt hatte im gericht­li­chen Ver­fahren dem Finanzamt zuge­stimmt, dass der Zahn­arzt unzu­rei­chend frei­be­ruf­liche, aller­dings gewerb­liche Ein­künfte erzielt habe und somit die gesamte Praxis keine frei­be­ruf­li­chen Umsätze gene­riert, son­dern gewerb­liche.

Gegen die Ent­schei­dung legte die Zahn­arzt­praxis beim Bun­des­fi­nanzhof (BFH) erfolg­reich Revi­sion ein. Der BFH ent­schied, dass die Zahn­arzt­praxis wei­terhin ins­ge­samt frei­be­ruf­liche Ein­künfte erzielt habe. Hier­nach könne eine frei­be­ruf­liche Tätig­keit für den ein­zelnen Zahn­arzt im Rahmen der Mit­un­ter­neh­mer­schaft auch durch eine Mit- und Zusam­men­ar­beit statt­finden. Ein Min­dest­um­fang für die nach außen gerich­tete qua­li­fi­zierte Tätig­keit sehe das Gesetz nach jetzt geän­derter Auf­fas­sung nicht vor.