BFH: Neue Ent­schei­dungen zur Grund­er­werb­steuer

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Ent­schei­dungen zur Grund­er­werb­steuer getroffen. In einem Fall ent­schied der BFH, dass Bemes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer nicht nur der Kauf­preis einer Immo­bilie ist, son­dern bei Über­nahme eines per­sön­li­ches Wohn­rechts der kapi­ta­li­sierte Jah­res­wert die Bemes­sungs­grund­lage erhöht. Im vor­lie­genden Fall war das Wohn­recht zwar noch nicht ent­standen, weil es noch nicht im Grund­buch ein­ge­tragen war, aller­dings hatte die Käu­ferin der Über­nahme bereits zuge­stimmt und somit eine Ver­pflich­tung über­nommen, die einen Geld­wert hat.

In einem wei­teren Fall hat der BFH mit der glei­chen Begrün­dung ent­schieden, dass auch ein noch nicht ein­ge­tra­genes Nieß­brauchs­recht die Bemes­sungs­grund­lage erhöht, wenn bereits die Ver­pflich­tung über­nommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapi­ta­li­sieren. Im ent­schie­denen Fall wurde ein Erb­bau­recht gegen Ent­gelt über­tragen und um die Ver­pflich­tung zur Ein­räu­mung eines Nieß­brauchs­rechts erhöht.