BFH: Zurechnungs­besteuerung für Stif­tungen nach dem Außen­steu­er­ge­setz ist euro­pa­rechts­widrig

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat ent­schieden, dass die Beschrän­kung der Aus­nahme von der Zurech­nungs­be­steue­rung auf Fami­li­en­stif­tungen mit Sitz oder Geschäfts­lei­tung in der EU oder im Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR) gegen die Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit ver­stößt und somit euro­pa­rechts­widrig ist. Diese gilt auch für Dritt­staaten wie die Schweiz.

Geklagt hatten Begüns­tigte einer Schweizer Fami­li­en­stif­tung, denen das deut­sche Finanzamt das Ein­kommen der Stif­tung zuge­rechnet hatte, obwohl sie keine Aus­schüt­tungen erhalten hatten. Eine Aus­nahme wurde ihnen wegen des Sitzes der Stif­tung außer­halb der EU bzw. des EWR ver­wehrt.

Der BFH ent­schied jedoch, dass auch auf aus­län­di­sche Fami­li­en­stif­tungen in Dritt­staaten wie der Schweiz die Aus­nahme der Zurech­nungs­be­steue­rung anzu­wenden ist und ihnen damit zugute kommt.

Diese Ent­schei­dung stärkt die Rechts­po­si­tion vieler Begüns­tigter. Die Aus­wir­kungen auf das Außen­steu­er­ge­setz bleiben abzu­warten.