Blu­men­kübel können Hin­dernis auf Gehweg dar­stellen

In einem vom Ober­ver­wal­tungs­ge­richt NRW (OVG) ent­schie­denen Fall hatte eine Anwoh­nerin meh­rere Blu­men­kübel auf einem öffent­li­chen Gehweg auf­ge­stellt. Die Behörde for­derte sie auf, diese zu ent­fernen. Nach Auf­fas­sung des Gerichts diente das Auf­stellen der Kübel der Ver­schö­ne­rung und war keine übliche Geh­weg­nut­zung, da es über die zum Gemein­ge­brauch gehö­renden ver­kehr­li­chen Zwecke der Fort­be­we­gung, Kom­mu­ni­ka­tion und Kon­takt­auf­nahme hin­aus­ging. Über die des­halb erfor­der­liche Son­der­nut­zungs­er­laubnis ver­fügte die Anwoh­nerin nicht.

Das OVG ent­schied, dass die Blu­men­kübel die Sicher­heit des Ver­kehrs gefähr­deten, denn die Fläche des 1,50 m breiten Bür­ger­steigs wurde zu fast 1/​3 von den Blu­men­kü­beln und den zum Teil über­hän­genden Pflanzen in Anspruch genommen. Für Fuß­gänger und andere Ver­kehrs­teil­nehmer ver­blieb dadurch nur noch eine Breite von etwa einem Meter. Dies schränkte den dort zuläs­sigen Ver­kehr, zu dem nicht nur Fuß­gänger, son­dern auch rad­fah­rende Kinder, Roll­stuhl­fahrer und Kin­derwagen gehören, in erheb­li­chem Maße ein.

Auch der Hin­weis der Anwoh­nerin, dass die Blu­men­kübel bereits seit rund 20 Jahren auf dem Gehweg standen und von der Behörde offenbar geduldet worden waren, änderte daran nichts. So begründet allein das lang­jäh­rige Nicht­ein­schreiten einer Behörde grund­sätz­lich keinen Anspruch darauf, einen rechts­wid­rigen Zustand dau­er­haft bei­be­halten zu dürfen.