BMF-Schreiben zum Sonderausgaben­abzug für Vorsorge­aufwendungen bei steu­er­freien Aus­lands­ein­künften

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwen­dung der Aus­nahmen vom Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs­verbot für Vor­sor­ge­auf­wen­dungen betref­fend die Bei­träge zur gesetz­li­chen Renten‑, Kranken‑, Pflege- sowie Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ver­öf­fent­licht.

Anlass hierfür waren aktu­elle Urteile des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) sowie gesetz­liche Ände­rungen. Zunächst war ent­gegen des grund­sätz­li­chen Abzugs­ver­bots der genannten Vor­sor­ge­auf­wen­dungen als Son­der­aus­gaben im Rahmen der inlän­di­schen Ein­kom­men­be­steue­rung bei steu­er­freien Aus­lands­ein­künften der Abzug gleich­wohl zulässig, sofern es sich um Ein­künfte aus nicht­selbst­stän­diger Tätig­keit aus dem EU- bzw. EWR-Aus­land oder der Schweiz han­delte. 2021 hatte der BFH dann ent­schieden, das zusätz­lich auch Ren­ten­be­züge aus den genannten Aus­lands­ge­bieten einen Son­der­aus­ga­ben­abzug ermög­lichten.

Zudem ist für jede Ver­si­che­rungs­sparte getrennt zu prüfen, ob im Aus­land ein steu­er­li­cher Abzug mög­lich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steu­er­liche Berück­sich­ti­gung als Son­der­aus­gabe im Inland erfolgen.

Im Jahr 2024 wurde durch das Jah­res­steu­er­ge­setz der Son­der­aus­ga­ben­abzug aus­ge­weitet, und zwar auf sämt­liche Ein­kunfts­arten, also auch Ein­künfte aus sons­tiger selbst­stän­diger Tätig­keit über frei­be­ruf­liche Ein­künfte hinaus, die bereits 2023 zuge­lassen wurden, wenn ein wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang zu den steu­er­freien Aus­lands­ein­künften besteht.

Danach ist es aktuell so, dass Bei­träge zur gesetz­li­chen Renten‑, Kranken‑, Pflege- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung, die durch steu­er­freie Ein­nahmen im EU-/EWR-Aus­land oder der Schweiz aus­ge­löst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugs­fä­hig­keit vor­sieht.

Für frei­wil­lige Ver­si­che­rungen ohne direkten Zusam­men­hang mit steu­er­freien Aus­lands­ein­nahmen gelten wei­terhin die all­ge­meinen Abzugs­re­geln. Jede Ver­si­che­rungs­sparte ist hierbei ein­zeln zu bewerten. Ein steu­er­li­cher Abzug einer Sparte im Aus­land schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.

Ent­schei­dend ist stets der unmit­tel­bare wirt­schaft­liche Zusam­men­hang sowie die kon­krete steu­er­liche Behand­lung im Aus­land.