BMF-Schreiben zur neuen Rechts­lage für Klein­un­ter­nehmen

Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetz­liche Rege­lungen für Klein­un­ter­nehmen – wir berich­teten – im Hin­blick auf Umsatz­grenzen, Steu­er­be­freiung, zur ver­ein­fachten Rech­nungs­stel­lung sowie grenz­über­schrei­tenden Klein­un­ter­neh­mens­be­steue­rung inner­halb der Euro­päi­schen Union (EU). Diese Reform hat das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detail­liert beschrieben. Es gilt für alle nach dem 31.12.2024 getä­tigten Umsätze.

Die Nut­zung der Rege­lung ist an bestimmte Umsatz­grenzen gekop­pelt. Es kann auch darauf ver­zichtet werden, dann ist jedoch Umsatz­steuer in Rech­nung zu stellen und diese an das Finanzamt abzu­führen. Im Gegenzug besteht dann auch eine Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung. An einen Ver­zicht ist das Unter­nehmen sodann 5 Jahre gebunden. Wäh­rend nach der Rege­lung bis zum 31.12.2024 für den Besteue­rungs­zeit­raum 2024 der Ver­zicht auf die Klein­un­ter­neh­mens­re­ge­lung erst bis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neu­re­ge­lung ab dem 1.1.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des über­nächsten Jahres Zeit, hierauf zu ver­zichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum 28.2.2027.

Das BMF-Schreiben weist für den grenz­über­schrei­tenden Geschäfts­ver­kehr inner­halb der EU darauf hin, dass Unter­nehmen nicht nur die für Deutsch­land gel­tenden Umsatz­grenzen ein­halten müssen, son­dern auch die des jewei­ligen EU-Landes, wenn sie dort in den Genuss der Klein­un­ter­neh­mens­re­ge­lung kommen möchten. Zudem ist eine Regis­trie­rung erfor­der­lich, eine gül­tige Klein­un­ter­nehmen-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer sowie die Teil­nahme am beson­deren Mel­de­ver­fahren beim Bun­des­zen­tralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch die vier­tel­jähr­liche Umsatz­mel­dung abzu­geben.

Weist ein Klein­un­ter­nehmen Umsatz­steuer auf Rech­nungen aus, obwohl umsatz­steu­er­freie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatz­steuer auf­grund des unrich­tigen Steu­er­aus­weises an das Finanzamt abzu­führen. Anders ist es nur dann, wenn die Leis­tung an End­ver­brau­cher erbracht wird und die Rech­nung fälsch­lich einen Umsatz­steu­er­aus­weis ent­hält. Da hier man­gels Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung des End­ver­brau­chers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatz­steuer abge­führt werden.

Stellt ein Klein­un­ter­nehmen eine ver­ein­fachte Rech­nung aus, so muss ein Hin­weis auf die Steu­er­be­freiung für Klein­un­ter­nehmen ent­halten sein. Zudem müssen fol­gende Angaben auf einer Rech­nung ent­halten sein: Name und Anschrift des Klein­un­ter­neh­mens und des Ver­trags­part­ners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oder Klein­un­ter­nehmen-IDNr., das Rech­nungs­datum, die Menge und Art der gelie­ferten Gegen­stände bzw. die Art und der Umfang der Leis­tung sowie das Ent­gelt. Die Rech­nung eines Klein­un­ter­neh­mens muss keine E‑Rechnung sein, son­dern kann auch in Papier­form oder als PDF aus­ge­stellt werden. Bei Ein­ver­ständnis des Leis­tungs­emp­fän­gers darf die Rech­nung als E‑Rechnung erstellt werden. Das Klein­un­ter­nehmen muss E‑Rechnungen ledig­lich emp­fangen können.

Nimmt ein Klein­un­ter­nehmen seine Tätig­keit im Laufe neu auf, so liegt die Umsatz­grenze für inlän­di­sche Umsätze bei 25.000 € im Kalen­der­jahr. Wer bereits länger ein Klein­un­ter­nehmen betreibt, darf im Vor­jahr nicht mehr als 25.000 € und im lau­fenden Kalen­der­jahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze über­schritten wird, endet auch die Klein­un­ter­neh­men­ei­gen­schaft.

Hin­weis: Klein­un­ter­nehmen sollten sich auf­grund der kom­plexen Rege­lungen aus­führ­lich steu­er­lich beraten lassen. Dies betrifft ins­be­son­dere die Frage der 5‑jährigen Bin­dungs­frist, die Vor- und Nach­teile im kon­kreten Fall, aber auch die Fest­stel­lung des Über­schrei­tens von Umsatz­grenzen, da die Buchungs­un­ter­lagen dem Steu­er­büro erst zeit­ver­zö­gert über­geben werden.