BMF ver­öf­fent­licht Pra­xis­hin­weise zur Aktiv­rente

Seit dem 1.1.2026 gelten die Rege­lungen zur sog. Aktiv­rente, die einen neuen Steu­er­frei­be­trag für ren­ten­ver­si­che­rungs­pflichtig, nicht­selbst­ständig Beschäf­tigte dar­stellt, die die gesetz­liche Regel­al­ters­grenze unter Berück­sich­ti­gung der Über­gangs­vor­schrift erreicht haben und frei­willig wei­ter­ar­beiten.

Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monat­lich steu­er­frei. Dieser gilt für unbe­schränkt und beschränkt Steu­er­pflich­tige. Im Jahr 2026 liegt die gesetz­liche Regel­al­ters­grenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Gebo­renen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Gebo­renen. Der Kran­ken­ver­si­che­rungs­status ist unmaß­geb­lich, ebenso, ob eine Alters­rente bezogen wird. Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht bleibt unver­än­dert bestehen.

Nachdem in der prak­ti­schen Umset­zung der Aktiv­rente viele Details noch unge­klärt waren, hat das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Ant­wort-Katalog ver­öf­fent­licht, wel­cher auf der Home­page des BMF ver­öf­fent­licht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Ser­vice – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben all­ge­meinen Hin­weisen in geson­derten Rubriken auch Ant­worten auf Son­der­fragen für Arbeit­geber bzw. Fragen für Arbeit­nehmer.

Ent­schei­dend für die Inan­spruch­nahme des Steu­er­frei­be­trags ist die aktu­elle Tätig­keit. Ein Ruhe­stands­be­amter kann diesen nach Errei­chen der Regel­al­ters­grenze bei Auf­nahme einer ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tigen nicht­selbst­stän­digen Tätig­keit erhalten, ebenso ein ehe­mals selbst­ständig Tätiger. Bei der vor­ge­zo­genen Alters­rente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steu­er­frei­heit. Stuft aber die Sozi­al­ver­si­che­rung eine Tätig­keit als ren­ten­ver­si­che­rungs­pflichtig ein, kommt die Inan­spruch­nahme nur in Betracht, wenn es sich steu­er­recht­lich um eine nicht­selbst­stän­dige Beschäf­ti­gung han­delt, z. B. bei Hono­rar­lehr­kräften.

Der Steu­er­frei­be­trag ist ein Monats­be­trag, kein Jah­res­be­trag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Vor­aus­set­zungen für die Aktiv­rente vor­liegen. Son­der­zah­lungen können aber auf eine antei­lige Monats­zah­lung auf­ge­teilt werden, wobei diese den Höchst­be­trag der Steu­er­frei­heit nicht erhöht. Der Arbeit­geber berück­sich­tigt den Steu­er­frei­be­trag im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fahren und weist den Betrag als steu­er­frei in der monat­li­chen Lohn­ab­rech­nung bis maximal 2.000 € brutto aus. Ent­spre­chend ist in einer Frei­zeile der Jah­res­lohn­steu­er­be­schei­ni­gung mit der Bezeich­nung „Steu­er­frei­be­trag­Ak­tiv­rente“ (ohne Leer­zei­chen) eine Ein­tra­gung vor­zu­nehmen. Bei der Lohn­steu­er­be­rech­nung und damit bei der Berech­nung der Vor­sor­ge­pau­schale bleibt die Aktiv­rente unbe­rück­sich­tigt. Bei meh­reren Arbeits­ver­hält­nissen darf die Steu­er­frei­heit nur für die erste Tätig­keit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung berück­sich­tigt werden. Bei Abrech­nung nach Steu­er­klasse VI hat der Arbeit­nehmer eine Bestä­ti­gung abzu­geben, dass die Aktiv­rente nicht zeit­gleich in einem anderen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gewährt wird.

Abfin­dungen sind im Rahmen der Aktiv­rente nicht zu berück­sich­tigen, da sie unab­hängig von Betrags­über­schrei­tungen auch sozi­al­ver­si­che­rungs­frei sind. Vor­aus­set­zung für die Aktiv­rente ist aber die Zah­lung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trägen. Arbeit­nehmer, die in soge­nannten Midi-Jobs mit u. a. redu­zierten Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trägen berück­sich­tigt werden, können von der Steu­er­be­freiung der Aktiv­rente pro­fi­tieren.

Andere steu­er­freie Ein­nahmen kürzen den Steu­er­frei­be­trag bei der Aktiv­rente nicht, Wer­bungs­kosten sind nicht zu berück­sich­tigen, ggf. sind diese auf­zu­teilen in einen berück­sich­ti­gungs­fä­higen und einen nicht berück­sich­ti­gungs­fä­higen Teil. Glei­ches gilt bei den Vor­sor­ge­auf­wen­dungen.