Bonus­kür­zung wegen Eltern­zeit

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat ent­schieden, dass eine variable, ziel­ab­hän­gige Ver­gü­tung wäh­rend der Eltern­zeit anteilig gekürzt werden darf. Selbst dann, wenn die zugrunde lie­gende Betriebs­ver­ein­ba­rung keine aus­drück­liche Kür­zungs­re­ge­lung ent­hält.

Im Streit­fall hatte ein Arbeit­nehmer seine Ziele im Jahr 2022 deut­lich über­erfüllt, befand sich jedoch an 62 Tagen in Eltern­zeit. Der Arbeit­geber kürzte die variable Ver­gü­tung ent­spre­chend. Zu Unrecht, meinte der Arbeit­nehmer, da sich die variable Ver­gü­tung aus­schließ­lich nach den quan­ti­tativ bemes­senen Erfolgen im Jah­res­ver­lauf richtet.

Das BAG stellte jedoch klar. Auch eine variable Ver­gü­tung ist regel­mäßig arbeits­leis­tungs­be­zo­genes Ent­gelt und unter­liegt damit dem Grund­satz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Da wäh­rend der Eltern­zeit das Arbeits­ver­hältnis ruht, besteht keine Ver­pflich­tung zur Arbeits­leis­tung und somit auch kein Ver­gü­tungs­an­spruch.

Dass in dem ent­schie­denen Fall die aktu­elle Betriebs­ver­ein­ba­rung keine Kür­zungs­re­ge­lung ent­hält, ändert daran nichts. Eine solche wäre nur erfor­der­lich gewesen, wenn aus­drück­lich eine Aus­nahme vom gesetz­li­chen Grund­satz gewollt gewesen wäre.