Bun­desrat stimmt Covid-19-Schutz­ge­setz zu

Am 16.9.2022 hat der Bun­desrat dem Gesetz zur Stär­kung des Schutzes der Bevöl­ke­rung vor Covid-19 zuge­stimmt. Es ent­hält zahl­reiche Neu­re­ge­lungen im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz und anderen Gesetzen, die ins­be­son­dere den Corona-Schutz vul­nerabler Gruppen im Herbst und Winter ver­bes­sern sollen.

  • Die Länder erhalten eine Ermäch­ti­gungs­grund­lage, um auch in der Pflege Rege­lungen zur Hygiene und zum Infek­ti­ons­schutz zu treffen.
  • Ver­pflich­tende Erfas­sung aller PCR-Tes­tungen, auch der nega­tiven.
  • Bun­des­weit gilt FFP2-Mas­ken­pflicht in Kran­ken­häu­sern und Pfle­ge­ein­rich­tungen. Dort ist außerdem ein Corona-Test ver­pflich­tend. Eben­falls bun­des­weite FFP2-Mas­ken­pflicht in ambu­lanten medi­zi­ni­schen Ein­rich­tungen wie Arzt­praxen, Tages­kli­niken, Dia­ly­se­ein­rich­tungen oder bei Ret­tungs­diensten. Im Fern­ver­kehr von Bus und Bahn muss eben­falls eine FFP2-Maske getragen werden; in Flug­zeugen nicht.
  • Das Gesetz ver­län­gert den Schutz­schirm für pfle­gende Ange­hö­rige und die zusätz­li­chen Kin­der­kran­ken­tage, die auch im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden können. Kinder müssen bei einem Infek­ti­ons­ver­dacht nicht zum Arzt, son­dern brau­chen nur einen nega­tiven Selbst­test, um wieder am Unter­richt oder in der Kita teil­nehmen zu können. Die Länder können vom 1.10.2022 bis 7.4.2023, je nach Infek­ti­ons­lage, wei­tere Schutz­vor­keh­rungen eigen­ständig anordnen.

Die im COVID-19-Schutz­ge­setz ent­hal­tenen Rechts­grund­lagen für Schutz­maß­nahmen gelten vom 1.10.2022 bis 7.4.2023.