Die Bundesregierung hat am 18.11.2020 den vom Justizministerium vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur
Umsetzung der Vorgaben aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) beschlossen.
Nach den Änderungen soll ein Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung
ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend
der verbleibenden Laufzeit des Vertrages haben. Der EuGH hatte entschieden,
dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies
sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung
– umfasst.
Über das einem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsrecht hat
der Kreditgeber im Vertrag zu informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist
beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben
an die Verbraucher übermitteln. Derzeit werden Darlehensnehmer hierbei
zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen.
Die Änderungen sehen vor, dass der Kreditgeber künftig alle notwendigen
Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen muss. Durch
den Abgleich mit den vorgelegten Unterlagen können Verbraucher dann feststellen,
ob und wann die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal im
Gesetz nachschauen zu müssen.