Bun­des­re­gie­rung beschließt ver­brau­cher­schüt­zende Ände­rungen im Dar­le­hens­recht

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 18.11.2020 den vom Jus­tiz­mi­nis­te­rium vor­ge­legten
Ent­wurf eines Gesetzes zur Ände­rung des Ver­brau­cher­dar­le­hens­rechts zur
Umset­zung der Vor­gaben aus zwei Urteilen des Euro­päi­schen Gerichts­hofs
(EuGH) beschlossen.

Nach den Ände­rungen soll ein Dar­le­hens­nehmer bei vor­zei­tiger Rück­zah­lung
ein Recht auf Ermä­ßi­gung der Gesamt­kosten des Dar­le­hens ent­spre­chend
der ver­blei­benden Lauf­zeit des Ver­trages haben. Der EuGH hatte ent­schieden,
dass diese Ermä­ßi­gung auch lauf­zeit­un­ab­hän­gige Kosten – dies
sind bei­spiels­weise Ent­gelte der Banken für eine ein­malig erbrachte Leis­tung
– umfasst.

Über das einem Ver­brau­cher zuste­hende 14-tägige Wider­rufs­recht hat
der Kre­dit­geber im Ver­trag zu infor­mieren. Damit die 14-tägige Wider­rufs­frist
beginnt, müssen die Kre­dit­geber ins­be­son­dere wich­tige gesetz­liche Pflicht­an­gaben
an die Ver­brau­cher über­mit­teln. Der­zeit werden Dar­le­hens­nehmer hierbei
zum Teil auf die maß­geb­li­chen Bestim­mungen im Geset­zes­text ver­wiesen.
Die Ände­rungen sehen vor, dass der Kre­dit­geber künftig alle not­wen­digen
Pflicht­an­gaben direkt in der Wider­rufs­in­for­ma­tion auf­zählen muss. Durch
den Abgleich mit den vor­ge­legten Unter­lagen können Ver­brau­cher dann fest­stellen,
ob und wann die Wider­spruchs­frist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal im
Gesetz nach­schauen zu müssen.