„Cashless“-Zahlungssysteme – Keine Gebühr für Gut­ha­ben­aus­zah­lung

Mitt­ler­weile werden bei Ver­an­stal­tungen wie z.B. Fes­ti­vals häufig „Cashless“-Zahlungssysteme ver­wendet, um den Kauf von Speisen, Getränken, Mer­chan­dise oder anderen Ser­vices zu erleich­tern. Der Ablauf ist nor­ma­ler­weise wie folgt:
•    Besu­cher erhalten beim Ein­tritt eine spe­zi­elle Karte oder ein RFID-Arm­band, das sie mit Gut­haben z.B. per Kre­dit­karte oder EC-Karte auf­laden können.
•    Wäh­rend der Ver­an­stal­tung kann dann an Ver­kaufs­ständen und Bars durch Anhalten der Karte oder des Arm­bands bezahlt werden. Der ent­spre­chende Betrag wird vom auf­ge­la­denen Gut­haben abge­bucht.
•    Eine Erstat­tung nicht ver­brauchten Gut­ha­bens erfolgt i.d.R. nach der Ver­an­stal­tung auf das ursprüng­liche Zah­lungs­mittel.
Der Bun­des­ge­richtshof hat nun in seinem Urteil v. 11.9.2024 ent­schieden, dass eine von einem Fes­ti­val­ver­an­stalter in den AGBs ver­wen­dete Klausel, die eine Erhe­bung einer Aus­zah­lungs­ge­bühr (Payout Fee) i.H. von 2,50 € bei nicht ver­brauchten Gut­haben vorsah, unwirksam ist.