Corona – Erstat­tungs­an­spruch von Arbeit­geber wegen Qua­ran­täne

Arbeit­geber können vom Staat keine Erstat­tung von Zah­lungen ver­langen, die sie an ihre Arbeit­nehmer für einen Zeit­raum geleistet haben, in dem diese sich wegen des Ver­dachts der Anste­ckung mit dem Coro­na­virus SARS-CoV‑2 in häus­li­cher Qua­ran­täne befanden, wenn den Arbeit­neh­mern ein Anspruch auf Wei­ter­zah­lung ihres Arbeits­ent­gelts zustand. Ein sol­cher Anspruch konnte sich ergeben, wenn der Arbeit­nehmer für eine ver­hält­nis­mäßig nicht erheb­liche Zeit an der Arbeits­leis­tung gehin­dert war. Dies war im Früh­sommer 2020 bei einer Qua­ran­tä­ne­dauer von bis zu 14 vollen Tagen der Fall. Zu dieser Ent­schei­dung kam das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt.