Corona-Hilfen für Selbst­stän­dige sind bei­trags­pflich­tiges Ein­kommen frei­willig gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cherter

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Baden-Würt­tem­berg (LSG) hat in 2. Instanz ent­schieden, dass die an Unter­nehmen und Selbst­stän­dige im Früh­jahr 2020 aus­ge­zahlte „Sofort­hilfe Corona“ sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich dem Bei­trags­recht in der gesetz­li­chen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung unter­fällt. Eine Revi­sion wurde nicht zuge­lassen.

Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbst­stän­digen und ist im Rahmen der Ein­kom­men­be­steue­rung zu berück­sich­tigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei frei­willig gesetz­lich Kranken- und Pfle­ge­ver­si­cherten den Bei­trag.

Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurück­ge­for­dert wird, kann im Jahr der Rück­zah­lung der Gewinn des Selbst­stän­digen ent­spre­chend um die Summe redu­ziert werden.

Glei­ches gilt dann auch für die Bei­träge zur frei­wil­ligen gesetz­li­chen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, denn Grund­lage für die Höhe der Bei­träge ist der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid, der bei einer Rück­for­de­rung des Zuschusses geän­dert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechts­kräftig, mit dem Ein­spruch offen­ge­halten werden müsste.