Das neue Trans­pa­renz­re­gister

Durch eine Ände­rung im Geld­wä­sche­ge­setz wurde das sog. Trans­pa­renz­re­gister ein­ge­führt. Das Register ist eine rein elek­tro­ni­sche Platt­form, die Angaben über die hinter einem Unter­nehmen ste­henden wirt­schaft­lich berech­tigten Per­sonen ent­hält.

Als wirt­schaft­lich berech­tigte Per­sonen sind natür­liche Per­sonen zu ver­stehen, die an einer juris­ti­schen Person oder ein­ge­tra­genen Per­so­nen­ge­sell­schaft mehr als 25 % der Kapi­tal­an­teile oder der Stimm­rechte besitzen oder auf andere Art auch Kon­trolle über die Gesell­schaft aus­üben.

Die neuen Trans­pa­renz­pflichten betreffen alle juris­ti­schen Per­sonen des Pri­vat­rechts (u. a. AG, GmbH, UG [haf­tungs­be­schränkt], Ver­eine, Genos­sen­schaften, Stif­tungen, Euro­päi­sche Akti­en­ge­sell­schaft [SE], KG a. A.), ein­ge­tra­genen Per­so­nen­ge­sell­schaften (u. a. OHG, KG, Part­ner­schaften) sowie „Rechts­ge­stal­tungen”, d. h. bestimmte Trusts und Treu­händer von nicht rechts­fä­higen Stif­tungen mit eigen­nüt­zigem Stif­tungs­zweck und Rechts­ge­stal­tungen, die sol­chen Stif­tungen in ihrer Struktur und Funk­tion ent­spre­chen.

Von der Mit­tei­lungs­pflicht ist die GbR grund­sätz­lich nicht betroffen, es sei denn, sie hält Anteile an einer GmbH. Ergeben sich die im Trans­pa­renz­re­gister ein­zu­tra­genden Daten aus öffent­lich ein­seh­baren und elek­tro­nisch abruf­baren Regis­tern, wie z. B. Handels‑, Partnerschafts‑, oder Genos­sen­schafts­re­gis­tern, sind Mit­tei­lungen an das Trans­pa­renz­re­gister nicht not­wendig.

Bei bis­lang nicht elek­tro­nisch hin­ter­legter Gesell­schaft­er­liste ent­fällt die Mel­de­pflicht nicht. Daher ist grund­sätz­lich indi­vi­duell zu prüfen, ob die wirt­schaft­lich Berech­tigten sich bereits aus den Regis­tern ergeben.

Juris­ti­sche Per­sonen und ein­ge­tra­gene Per­so­nen­ge­sell­schaften haben Angaben zu den wirt­schaft­lich Berech­tigten dieser Ver­ei­ni­gungen ein­zu­holen, auf­zu­be­wahren, aktuell zu halten und der regis­ter­füh­renden Stelle unver­züg­lich elek­tro­nisch mit­zu­teilen.

Die Mit­tei­lungen mussten erst­mals zum 1.10.2017 erfolgen. Mit der Füh­rung des Trans­pa­renz­re­gis­ters wurde die Bun­des­an­zeiger Ver­lags GmbH beauf­tragt. Der Link zum Trans­pa­renz­re­gister lautet: http://www.transparenzregister.de

Anmer­kung: Ein Ver­stoß gegen die gesetz­lich vor­ge­schrie­benen Pflichten kann mit einem Buß­geld von bis zu 100.000 € oder, bei schwer­wie­genden, wie­der­holten oder sys­te­ma­ti­schen Ver­stößen bis zu 1 Mio. € belegt werden.