Das Vierte Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz soll kommen – die Kern­punkte

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 13.3.2024 den Regie­rungs­ent­wurf für ein Viertes Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz beschlossen. Der Zeit­punkt der Ver­ab­schie­dung im Bun­destag sowie die Zustim­mung des Bun­des­rates sind noch offen.

In Pla­nung sind eine Reihe von Maß­nahmen, deren Schwer­punkte fol­genden Berei­chen zuzu­ordnen sind, wobei hier auf zwei exem­pla­risch ein­ge­gangen werden soll:

•    Ver­kür­zung der Auf­be­wah­rungs­fristen für Buchungs­be­lege im Han­dels- und Steu­er­recht
•    ver­schie­dene Maß­nahmen zur För­de­rung des digi­talen Wan­dels

Ände­rungen mit steu­er­li­chem Bezug soll es – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit – wie folgt geben:

Die der­zeit noch gel­tende Auf­be­wah­rungs­frist für Buchungs­be­lege von 10 Jahren soll auf 8 Jahre ver­kürzt werden. Die umsatz­steu­er­liche Frist zur Auf­be­wah­rung von Rech­nungen wird eben­falls auf 8 Jahre ange­passt. Es ist damit zu rechnen, dass die Rege­lungen am Tag nach der Ver­kün­dung des Gesetzes in Kraft treten, wobei die Ver­kür­zung analog zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz nur für Neu­fälle gelten wird und nicht für bereits bestehende Auf­be­wah­rungs­fristen.

Ach­tung: In vielen Ein­zel­fällen können trotzdem län­gere Auf­be­wah­rungs­fristen gelten, z.B. bei vor­läu­figer Steu­er­fest­set­zung, einer begon­nenen Außen­prü­fung oder steu­er­straf- und buß­geld­recht­li­chen Ermitt­lungen, von denen der Betrof­fene Kenntnis hat. Hieran wird sich nach der­zei­tigem Sach­stand nichts ändern. Die Ver­nich­tung von Buchungs­be­legen und sons­tigen Unter­lagen im geschäft­li­chen Ver­kehr sollte nur nach Rück­sprache mit dem steu­er­li­chen Berater erfolgen.

Dem digi­talen Wandel soll dadurch Rech­nung getragen werden, dass dort, wo bis­lang das Schrift­form­erfor­dernis gilt (eigen­hän­dige Unter­schrift), künftig die Text­form (E‑Mail etc.) aus­rei­chen soll. Ände­rungen dazu soll es im Gewer­be­ver­trags­miet­recht, Ver­eins­recht, Wirt­schafts- und Gesell­schafts­recht sowie im Berufs­recht der rechts- und steu­er­be­ra­tenden Berufe geben. Diese Auf­zäh­lung ist nicht abschlie­ßend.

Für Unter­nehmen mit einer Umsatz­steu­er­schuld von über 9.000 € pro Jahr (bis­lang 7.500 € pro Jahr) soll sich der Vor­anmel­dungs­zeit­raum für die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung von quar­tals­weise auf monat­lich ändern und ab dem auf die Ver­kün­dung fol­genden Quartal gelten.

Für Wie­der­ver­käufer, welche die Dif­fe­renz­be­steue­rung anwenden (Ver­steue­rung der Dif­fe­renz zwi­schen Ein­kaufs- und Ver­kaufs­preis), ist eine Anhe­bung der Baga­tell­grenze auf 750 € geplant (bis­lang 500 €).