Daten­schutz von Mie­tern beim Ver­kauf der Immo­bilie

In einem vom Pfäl­zi­schen Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken (OLG) ent­schie­denen Fall bewohnten Mieter eine Dop­pel­haus­hälfte, die der Eigen­tümer ver­äu­ßern wollte. Zu Ver­kaufs­zwe­cken fer­tigte ein vom Ver­mieter beauf­tragter Makler bei einem mit den Mie­tern abge­stimmten Termin Innen­raum­fotos an, auf denen aber keine Per­sonen abge­bildet waren. Nach Ver­öf­fent­li­chung der Ver­kaufs­an­zeige und der Über­gabe des Expo­seés an Kauf­in­ter­es­senten wurden die Mieter von wei­teren Per­sonen auf die Fotos ange­spro­chen. Sie fühlten sich „demas­kiert“ und ent­wi­ckelten ein dif­fuses Gefühl des „Beob­ach­tet­seins“, wes­halb sie gegen­über dem Makler Aus­kunfts- und Scha­dens­er­satz­an­sprüche wegen eines behaup­teten Daten­schutz­ver­stoßes gel­tend machten. Im Pro­zess erklärte der Makler, sämt­liche Fotos gelöscht und keine Kopien ange­fer­tigt zu haben.

Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler ver­pflichtet ist, Aus­kunft dar­über zu erteilen, wie er mit per­so­nen­be­zo­genen Daten der Mieter und mit gefer­tigten Licht­bil­dern von den Innen­räumen der Immo­bilie in Hin­blick auf Daten­spei­che­rung und Ver­viel­fäl­ti­gung umge­gangen ist. Ein Anspruch auf Schmer­zens­geld besteht jedoch nicht, wenn die Licht­bilder von den Innen­räumen der Immo­bilie – wie hier – ein­ver­nehm­lich mit den Mie­tern ent­standen sind.