Dichte Bebauung – Ver­schat­tung von Grund­stücks­teilen und Ein­sichts­mög­lich­keiten in Wohn­räume

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Sachsen-Anhalt hat klar­ge­stellt, dass in dicht bebauten Gebieten bestimmte Beein­träch­ti­gungen des Wohn­kom­forts hin­zu­nehmen sind.

Wenn die dichte Bebauung im vor­deren Bereich benach­barter Grund­stücke dazu bei­trägt, dass Teile eines rück­wär­tigen Grund­stücks ver­schattet werden, kann der betrof­fene Nachbar nicht berech­tig­ter­weise erwarten, dass dieser Bereich vom Nach­mittag bis zum Son­nen­un­ter­gang voll­ständig besonnt bleibt.

Ins­be­son­dere in inner­städ­ti­schen Gebieten mit typi­scher­weise dichter Bebauung muss ein Nachbar grund­sätz­lich hin­nehmen, dass Ein­blicke in Wohn­räume – ins­be­son­dere in Schlaf­zimmer oder Bade­zimmer – mög­lich sind. Es ist ihm zumutbar, sich durch geeig­nete Maß­nahmen wie Gar­dinen, Vor­hänge, Roll­läden oder ähn­liche Vor­keh­rungen selbst vor uner­wünschten Ein­bli­cken zu schützen.

So führte auch das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt NRW in einem Urteil aus: Gewähren Fenster, Bal­kone oder Ter­rassen eines neuen Gebäudes bezie­hungs­weise Gebäu­de­teils den Blick auf ein Nach­bar­grund­stück, ist deren Aus­rich­tung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhe­be­reich des Nach­bar­grund­stücks fällt, nicht aus sich heraus rück­sichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer sol­chen Bebauung erst­mals oder zusätz­lich Ein­sichts­mög­lich­keiten ent­stehen.