Die E‑Rechnung für Unter­nehmen ab 1.1.2025

In Deutsch­land wird die Aus­stel­lung elek­tro­ni­scher Rech­nungen im Geschäfts­ver­kehr zwi­schen Unter­nehmen (B2B) zukünftig ver­pflich­tend. Diese Ände­rung ist Teil des sog. Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes, wel­ches am 22.3.2024 die letzte par­la­men­ta­ri­sche Hürde genommen hat.

Betroffen sind Lie­fe­rungen und Leis­tungen zwi­schen Unter­nehmen, wenn beide in Deutsch­land ansässig sind. Die Ansäs­sig­keit wird defi­niert durch Sitz, Geschäfts­lei­tung oder Betriebs­stätte im Inland. Bei der inlän­di­schen Betriebs­stätte eines aus­län­di­schen Unter­neh­mens muss im Inland ein Teil der Umsätze von der Betriebs­stätte aus rea­li­siert werden. Bei Unsi­cher­heiten emp­fiehlt es sich, steu­er­li­chen Rat ein­zu­holen.

Eine E‑Rechnung ist eine in einem spe­zi­ellen Format aus­ge­stellte, über­mit­telte und emp­fan­gene Rech­nung, die eine auto­ma­ti­sche Ver­ar­bei­tung ermög­licht. Das Format muss einer EU-Norm ent­spre­chen. Aus­nahmen für bestimmte For­mate können gemacht werden, sofern die erfor­der­li­chen Angaben in maschi­nen­les­barer Form vor­liegen. Zu den zuläs­sigen For­maten gehören bei­spiels­weise XRech­nung als rein maschi­nen­les­bares Format und ZUGFeRD als hybrides Format, wel­ches eine Kom­bi­na­tion aus maschi­nen­les­baren Daten und einer für das mensch­liche Auge les­baren PDF-Rech­nung dar­stellt. Das teil­weise bereits von Unter­nehmen genutzte EDI-Ver­fahren bleibt zulässig, könnte jedoch künftig Anpas­sungen erfor­dern.

Ach­tung: Eine reine PDF-Rech­nung ist ab 1.1.2025 keine elek­tro­ni­sche Rech­nung mehr, son­dern eine „sons­tige Rech­nung“.

Sämt­liche Unter­nehmen ohne Aus­nahme müssen ab 1.1.2025 in der Lage sein, elek­tro­ni­sche Rech­nungen zu emp­fangen. Nach der­zei­tigem Kennt­nis­stand betrifft dies z.B. auch Ver­mieter, Ärzte und PV-Anla­gen­be­treiber. Es sind noch nicht sämt­liche Ein­zel­fragen geklärt, evtl. gibt es noch einen wei­teren Zeit­auf­schub. Es wird noch eine Klar­stel­lung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums (BMF) erwartet.

Eben­falls ist der Ver­sand von E‑Rechnungen grund­sätz­lich für sämt­liche Unter­nehmen ver­pflich­tend. Hierbei gibt es Über­gangs­re­ge­lungen, die wie folgt aus­sehen:

  • Unter­nehmen mit einem Vor­jah­res­um­satz > 800.000 € im B2B-Bereich müssen ab 1.1.2027 E‑Rechnungen ver­senden. Bis 31.12.2026 dürfen es noch „sons­tige Rech­nungen“ sein, z.B. Papier­rech­nung, PDF-Rech­nung.
  • Unter­nehmen mit einem Vor­jah­res­um­satz 800.000 € im B2B-Bereich dürfen bis 31.12.2027 noch „sons­tige Rech­nungen“ ver­senden.
  • Ab 1.1.2028 müssen alle Unter­nehmen im B2B-Bereich E‑Rechnungen auch ver­senden können.

Wer zwi­schen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2027 noch keine E‑Rechnung nutzt, aber ein anderes digi­tales Format wie z.B. die Rech­nung im PDF-Format ver­sendet, benö­tigt die Zustim­mung des Emp­fän­gers.

Keine E‑Rechnungspflicht gibt es im B2B-Bereich grund­sätz­lich für nicht steu­er­bare oder steu­er­freie Lie­fe­rungen und Leis­tungen, Klein­be­trags­rech­nungen unter 250 € und Fahr­aus­weise. Für das Pri­vat­kun­den­ge­schäft (B2C) ist der­zeit keine E‑Rechnungspflicht geplant.

Wer seiner Ver­pflich­tung zur Teil­nahme am E‑Rechnungsverkehr nicht wie vor­ge­schrieben oder zu spät nach­kommt, ris­kiert unter Umständen steu­er­liche Nach­teile und auch Buß­gelder von bis zu 5.000 €.