Die Früh­start­rente

Die soge­nannte Früh­start­rente soll in Deutsch­land ein­ge­führt werden und darauf abzielen, Eltern bei der früh­zei­tigen Alters­vor­sorge ihrer Kinder zu unter­stützen und hier­durch von Zin­ses­zins­ef­fekten zu pro­fi­tieren. Hier­durch soll das Ren­ten­system für die Zukunft ent­lastet werden. Ob diese, wie zunächst ange­dacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist der­zeit unklar, da bis­lang kein Refe­renten- oder Geset­zes­ent­wurf vor­liegt. Es soll eine Ver­knüp­fung der Früh­start­rente mit einer Reform der steu­er­lich geför­derten pri­vaten Alters­vor­sorge erfolgen.

Kinder ab dem 6. Lebens­jahr sollen offenbar ohne Antrag ein staat­lich geför­dertes Wert­pa­pier­depot erhalten, in das zwi­schen dem 6. und 18. Lebens­jahr monat­lich 10 € ein­ge­zahlt werden. Ab dem 18. Lebens­jahr können dann durch das nun­mehr voll­jäh­rige Kind ab 50 € bis zu 100 € monat­lich in den Ver­trag ein­ge­zahlt werden. Anders lau­tende Vor­schläge aus der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft liegen vor.

Bei einer ange­nom­menen gewo­genen Ren­dite von 6 % pro Jahr und ohne jeg­liche eigene Ein­zah­lungen ergibt sich laut nach­fol­gendem Bei­spiel 1 ein Ren­ten­ka­pital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monat­liche Rente von 216 €. Im Bei­spiel 2 wird ab dem 18. Lebens­jahr von der Annahme aus­ge­gangen, dass monat­lich 100 € in den Ver­trag ein­ge­zahlt werden, sodass sich zusätz­lich zu dem staat­li­chen Zuschuss ein Ren­ten­ka­pital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monat­liche Rente von 2.200 €.

Der Ver­trag kann vor dem 67. Lebens­jahr nicht auf­ge­löst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke ver­wendet werden. Gesetzt den Fall, das Ren­ten­ein­tritts­alter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Bei­spiel 1 das Ren­ten­ka­pital wegen der um 3 Jahre län­geren Lie­ge­zeit gering­fügig erhöhen, wäh­rend es sich im Bei­spiels­fall 2 durch die höheren Ein­zah­lungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steu­er­pflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aus­sage.

Welche erb­recht­li­chen Vor­stel­lungen der Gesetz­geber z. B. für den Fall des Todes des Berech­tigten vor (voll­stän­digem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.

Bei­spiel 1: Nur staat­liche För­de­rung (ohne Eigen­bei­träge)
Ein­zah­lung (6. bis 18. Lebens­jahr) 1.440 € (10 €/​Monat)
Ren­dite 6,00 %/​Jahr
Zeit­raum (18. bis 67. Lebens­jahr) 49 Jahre
End­ver­mögen ca. 36.000 €
Rente 216 €/​Monat über 20 Jahre
Bei­spiel 2: Staat + Eigen­bei­träge (100 €/​Monat ab 18)
Ein­zah­lung (6. bis 18. Lebens­jahr) 1.440 € (10 €/​Monat)
eigene Ein­zah­lungen (ab dem 18. Lebens­jahr) 100 €/​Monat
Gesamt­ein­zah­lung 60.240 €
Ren­dite 6,00 %/​Jahr
Zeit­raum (18. bis 67. Lebens­jahr) 49 Jahre
End­ver­mögen ca. 374.000 €
Rente 2.200 €/​Monat über 20 Jahre (4 % Ren­dite)