Die Wahl der rich­tigen Steu­er­klasse und ihre Bedeu­tung

Die Wahl der rich­tigen Steu­er­klasse und ihre tat­säch­liche Aus­wir­kung führt bei vielen Steu­er­pflich­tigen immer wieder zu Unsi­cher­heiten. Die gute Nach­richt vorab: Wer eine evtl. nach­tei­lige Steu­er­klasse gewählt hat, kann dies in den meisten Fällen ohne nega­tive Aus­wir­kungen kor­ri­gieren.

Lohn­steu­er­klassen gibt es nur für Arbeit­nehmer, also bei Ein­künften aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit und unbe­schränkter Steu­er­pflicht. Unbe­schränkt steu­er­pflichtig sind jeden­falls Per­sonen, die ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land haben. In der Regel wird ein gewöhn­li­cher Auf­ent­halt bei mehr als der Hälfte des Jahres in Deutsch­land unter­stellt. Mit der Steu­er­klasse berechnet die Finanz­ver­wal­tung nähe­rungs­weise die Steu­er­vor­aus­zah­lung unter Berück­sich­ti­gung der im Gesetz gere­gelten Pau­schal­ab­zugs­be­träge. Diese wird dann im Wege des Lohn­steu­er­ab­zugs direkt an der „Quelle“, also durch den Arbeit­geber, abge­zogen und wird auf der Lohn- oder Gehalts­ab­rech­nung aus­ge­wiesen.

Ins­ge­samt gibt es sechs Steu­er­klassen. In Steu­er­klasse I werden nicht ver­hei­ra­tete bzw. dau­ernd getrennt lebende Per­sonen ein­sor­tiert. Hierzu gehören auch geschie­dene und ver­wit­wete Per­sonen. Letz­tere werden erst ab dem über­nächsten Jahr nach dem Tod des Part­ners in Steu­er­klasse I ein­ge­ordnet.

Steu­er­klasse II ist für Allein­er­zie­hende mit Kin­dern im Haus­halt, für die ein Kin­der­geld­an­spruch besteht, vor­ge­sehen. Es dürfen keine wei­teren Per­sonen als eigene Kinder im Haus­halt leben, also kein Lebens­ge­fährte oder der­glei­chen. Die Steu­er­klasse II ist steu­er­lich vor­teil­hafter als die Steu­er­klasse I, da der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende direkt beim Steu­er­abzug berück­sich­tigt wird.

Die Steu­er­klassen III, IV und V sind für ver­hei­ra­tete bzw. ver­part­nerte Arbeit­nehmer vor­ge­sehen. Wählen die Ehe­leute keine Steu­er­klasse, erhalten sie beide die Steu­er­klasse IV. Der Steu­er­abzug ist dann gemessen an den Ein­künften gleich hoch und ent­spricht ver­ein­facht gesagt der Steu­er­klasse I für nicht Ver­hei­ra­tete. Diese Kom­bi­na­tion sollte bei etwa gleich hohem Ver­dienst gewählt werden. Wählen Paare mit stark unter­schied­li­chen Ein­kommen diese Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion, behält das Finanzamt in der Regel zu viel Steuern ein, die im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung dann erstattet werden. Wei­terhin gibt es die Steu­er­klasse IV „mit Faktor“. Hier wird bereits im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fahren die vor­aus­sicht­lich gemeinsam zu zah­lende Ein­kom­men­steuer im Ver­hältnis auf die Ehe­leute ver­teilt. Dies geschieht nur auf Antrag und wenn der Faktor unter 1 liegt.

Ver­hei­ra­tete Paare können die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion III und V wählen. Dabei ist der Steu­er­abzug in der Steu­er­klasse III ver­hält­nis­mäßig geringer und der Steu­er­abzug in der Steu­er­klasse V höher, da der dop­pelte Grund­frei­be­trag bei der Steu­er­klasse III gewährt wird, bei der Steu­er­klasse V hin­gegen keiner. Wählt ein Partner die Steu­er­klasse III, muss der andere not­wen­di­ger­weise die Steu­er­klasse V erhalten. Sinn­voll ist die Wahl dieser Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion nur, wenn ent­weder ein Partner nicht als Arbeit­nehmer arbeitet oder die Ver­dienste als Arbeit­nehmer sehr unter­schied­lich hoch sind. Bei Wahl dieser Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion ist die Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ver­pflich­tend. Steu­er­pflich­tigen mit stark unter­schied­li­chen Ver­diensten sollte klar sein, dass es bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zu einer Steu­er­nach­zah­lung kommen kann. Im Laufe des Jahres ist aber eine bes­sere Liqui­dität vor­handen.

Die Steu­er­klasse VI ist für die­je­nigen, die wei­tere sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Arbeits­ver­hält­nisse haben oder schuld­haft dem Arbeit­geber die Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­male nicht bereit­stellen. Der Lohn­steu­er­abzug ist hier sehr hoch, da keine Abzugs­pau­schalen bzw. Frei­be­träge ein­ge­ar­beitet sind. Der Aus­gleich erfolgt hier in der Regel über die Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung.

Seit dem Jahr 2020 ist der Wechsel der Steu­er­klasse bei Ver­hei­ra­teten bzw. Ver­part­nerten auch mehr­mals im Jahr mög­lich. Dies ist bei sich abzeich­nender Ein­kom­mens­ver­schie­bung sinn­voll, kann sich unter gewissen Vor­aus­set­zungen auch positiv auf die Höhe des Arbeitslosen‑, Kranken- oder Eltern­geldes aus­wirken. Hier sollte der Steu­er­be­rater in Anspruch genommen werden, denn ein Wechsel kurz vor Ein­tritt dieser Ereig­nisse ist zumeist unbe­acht­lich, wenn er nicht recht­zeitig vor­ge­nommen wird.

Ach­tung: Beim Bezug z. B. von Kranken‑, Arbeits­losen- oder Eltern­geld ist grds. die Steu­er­klasse zum Zeit­punkt des Bezugs- oder Jah­res­be­ginns maß­geb­lich. Diese Leis­tungen sind zwar steu­er­frei, unter­liegen aber dem sog. Pro­gres­si­ons­vor­be­halt und führen zu einer Pflicht­ver­an­la­gung. Das bedeutet, dass der Steu­er­satz auf die anderen zu ver­steu­ernden Ein­künfte erhöht wird. Dies betrifft ins­be­son­dere Per­sonen, die in einem Kalen­der­jahr sowohl Ein­künfte aus Erwerbs­tä­tig­keit, Ver­mie­tung, Kapital o. ä. haben als auch Bezug von Kranken‑, Arbeits­losen- oder Eltern­geld, aber auch zusam­men­ver­an­lagte Paare, bei denen einer im Leis­tungs­bezug steht, der andere steu­er­bare Ein­künfte erzielt.