Die­sel­skandal – Anspruch auf Rück­gabe des Fahr­zeugs

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG) am 21.10.2019 ent­schie­denen Fall hatte ein Auto­käufer vor dem Bekannt­werden des „Abgas­skan­dals” einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 € erworben. In dem Fahr­zeug war der Die­sel­motor EA 189 ein­ge­baut.

Etwa ein­ein­halb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der VW-AG ent­wi­ckeltes Soft­ware-Update auf­ge­spielt, weil das Kraft­fahrt­bun­desamt ohne dieses Update die Still­le­gung des Fahr­zeugs ange­ordnet hätte.

Die OLG-Richter kamen zu dem Ent­schluss, dass das Inver­kehr­bringen eines Fahr­zeugs mit dem genannten Motor eine vor­sätz­liche sit­ten­wid­rige Schä­di­gung dar­stellte, sodass dem Käufer ein Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen die VW-AG zusteht. Er kann daher das Fahr­zeug zurück­geben und den Kauf­preis zurück­ver­langen.

Aller­dings muss er sich die sog. „Nut­zungs­vor­teile” anrechnen lassen, das heißt, dass für jeden gefah­renen Kilo­meter ein Abzug erfolgt. Da der Käufer ca. 100.000 km mit dem Fahr­zeug zurück­ge­legt hatte, musste er sich einen Abzug von ca. 9.000 € anrechnen lassen. Diesen Abzug hatten die Richter unter Zugrun­de­le­gung einer geschätzten Gesamt­lauf­leis­tung des Tiguan von 300.000 km errechnet.