Direk­ti­ons­recht des Arbeit­ge­bers bei Widerruf einer Home­of­fice-Erlaubnis

Wie eine einmal gege­bene Erlaubnis, die Arbeits­leis­tung vom Home­of­fice aus zu erle­digen, ist auch deren Widerruf eine Aus­übung des arbeit­ge­ber­sei­tigen Direk­ti­ons­rechts und muss daher fair und unter Berück­sich­ti­gung der Inter­essen beider Seiten erfolgen.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln hatte bezüg­lich des Direk­ti­ons­rechts zu fol­gendem Sach­ver­halt zu ent­scheiden: Ein Arbeit­nehmer war seit 2017 bei einem Auto­zu­lie­ferer beschäf­tigt. Mit Erlaubnis seines Arbeit­ge­bers arbei­tete er zu 80 % im Home­of­fice. Im März 2023 beschloss die Gruppe, den für den Arbeit­nehmer bis­he­rigen Standort zu schließen und wies ihn an, ab dem 1.5.2023 seine Tätig­keit an einem 500 km ent­fernten Standort in Prä­senz aus­zu­üben.

Die LAG-Richter ent­schieden zugunsten des Arbeit­neh­mers. Wird der Betriebs­standort, dem der im Home­of­fice arbei­tende Arbeit­nehmer bisher zuge­ordnet war, geschlossen und ihm ein neuer Standort zuge­wiesen, ohne dass sich seine eigent­liche Tätig­keit ändert, stellt dies allein keinen aus­rei­chenden sach­li­chen Grund dar, um die Anord­nung, künftig 500 km ent­fernt zu arbeiten, als fair und zumutbar erscheinen zu lassen.