Drei­zeu­gen­tes­ta­ment – Unter­schrift des Erb­las­sers zwin­gend erfor­der­lich

Ein Drei­zeu­gen­tes­ta­ment ist nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch zulässig, wenn der Erb­lasser sich objektiv oder nach über­ein­stim­mender (sub­jek­tiver) Über­zeu­gung aller drei Zeugen in so naher Todes­ge­fahr befindet, dass eine Errich­tung vor dem Bür­ger­meister oder Notar nicht mehr mög­lich erscheint.

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen (OLG) stellte dazu jedoch klar, dass die Unter­schrift des unter­schrifts­fä­higen Erb­las­sers zu den zwin­genden Erfor­der­nissen eines wirk­samen Not­tes­ta­ments gehört. Fehlt sie, liegt ein wirk­sames Not­tes­ta­ment auch dann nicht vor, wenn zwei­fels­frei fest­steht, dass der Erb­lasser die Erklä­rung abge­geben hat. Die Unter­schrift des Erb­las­sers ist nur dann ent­behr­lich, wenn er nach eigenen Angaben oder nach der Über­zeu­gung der drei Zeugen nicht schreiben kann.

In dem Fall aus der Praxis wurde ein Drei­zeu­gen­tes­ta­ment nie­der­ge­schrieben und von allen unter­schrieben, außer von der Erb­las­serin. Da sie wenige Stunden zuvor noch ein ärzt­li­ches For­mular eigen­händig unter­zeichnet hatte, gingen die OLG-Richter davon aus, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst zu unter­schreiben. Damit erklärte das Gericht das Drei­zeu­gen­tes­ta­ment für form­un­wirksam und bestä­tigte die Ent­schei­dung des Nach­lass­ge­richts, keinen Erb­schein auf­grund dieses Tes­ta­ments zu erteilen.