E‑Rechnung: Ent­wurf einer neuen Anwei­sung

Bevor die elek­tro­ni­sche Rech­nung (E‑Rechnung) für die meisten inlän­di­schen Unter­nehmen im B2B-Wirt­schafts­ver­kehr zum 1.1.2025 zur Pflicht geworden ist, hatte das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) sein erstes Anwen­dungs­schreiben am 15.10.2024 ver­öf­fent­licht. Wei­tere beab­sich­tigte Ergän­zungen hat das BMF durch ein Ent­wurfs­schreiben am 25.6.2025 zur Stel­lung­nahme an die Ver­bände ver­sendet. Die end­gül­tige Ver­sion des Ände­rungs- bzw. Ergän­zungs­schrei­bens soll im Laufe des vierten Quar­tals 2025 ver­öf­fent­licht werden. Der Umsatz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass soll umfas­send an die gesetz­li­chen Rege­lungen ange­passt werden.

Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Ent­wurf kor­ri­giert. Zu beachten ist danach, dass beschä­digte Dateien, die als E‑Rechnung ver­sendet werden, eine sons­tige Rech­nung dar­stellen. Nur eine Rech­nung, die dem Format EN 16931 ent­spricht, stellt somit auch eine E‑Rechnung dar.

Die Rege­lungen zur E‑Rechnung für Klein­un­ter­nehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Ände­rungen im Rahmen des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes ange­passt werden. Für die frei­wil­lige Nut­zung einer E‑Rechnung durch ein Klein­un­ter­nehmen in anderen als den zuge­las­senen For­maten benö­tigen diese die zumin­dest kon­klu­dente Zustim­mung des jewei­ligen Emp­fän­gers.

Aus­weis­lich des Ent­wurfs soll eine Rech­nungs­kor­rektur der ursprüng­li­chen Rech­nung nicht erfor­der­lich sein, wenn sich ledig­lich die Bemes­sungs­grund­lage ändert, z. B. wegen Män­gel­rügen im Rahmen einer Bau­ab­nahme. Wenn sich aller­dings der Leis­tungs­um­fang oder der Leis­tungs­ge­halt ändern, soll eine Rech­nungs­kor­rektur erfor­der­lich sein. Bei nach­träg­li­chen Ent­gelt­er­hö­hungen soll der gleiche Rech­nungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rech­nungs­kor­rektur.

Auch bei der E‑Rechnung ist eine GoBD-kon­forme Auf­be­wah­rung erfor­der­lich. Selbst, wenn nur der struk­tu­rierte Teil der E‑Rechnung der 8‑jährigen Auf­be­wah­rungs­frist unter­liegt, ist der Bild­teil GoBD-kon­form zu ver­wahren.