eAU ab 2023 für Arbeit­geber ver­pflich­tend

Der Arbeit­nehmer ist ver­pflichtet, dem Arbeit­geber eine Arbeits­un­fä­hig­keit (AU) und deren vor­aus­sicht­liche Dauer unver­züg­lich mit­zu­teilen. Dauert die AU länger als drei Kalen­der­tage, hat der Arbeit­nehmer eine ärzt­liche Beschei­ni­gung über das Bestehen der AU sowie deren vor­aus­sicht­liche Dauer spä­tes­tens an dem dar­auf­fol­genden Arbeitstag vor­zu­legen. Der Arbeit­geber ist berech­tigt, die Vor­lage der ärzt­li­chen Beschei­ni­gung früher zu ver­langen. Daher infor­mieren die in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­cherten Arbeit­nehmer ihren Arbeit­geber unver­züg­lich über ihre AU und gehen u. U. zum Arzt.

Arbeit­geber sind ab dem 1.1.2023 ver­pflichtet die AU-Daten bei den Kran­ken­kassen abzu­rufen. Eine Vor­lage der AU-Beschei­ni­gung durch den Arbeit­nehmer muss ab 2023 also nicht mehr erfolgen. Er hat aber wei­terhin die Pflicht seinem Arbeit­geber die AU zu melden und ggf. ärzt­lich fest­stellen zu lassen.

Die Erst- und Fol­ge­be­schei­ni­gungen einer AU können nur für den jewei­ligen Arbeit­nehmer indi­vi­duell ange­for­dert werden. Ein regel­mä­ßiger oder pau­schaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeit­geber ist unzu­lässig.

Eine ärzt­liche Papier­be­schei­ni­gung über die Arbeits­un­fä­hig­keit als gesetz­lich vor­ge­se­henes Beweis­mittel bleibt – vor­erst – erhalten.