Ehren­amt­liche Tätig­keit im Museum nicht bei­trags­pflichtig

Ein gemein­nüt­ziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte 4 Per­sonen, die abwech­selnd im Bereich des Ein­lasses und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde. Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung bewer­tete die über der jähr­li­chen Ehren­amts­pau­schale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeits­ent­gelt. Hierfür sollte der Verein sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­liche Bei­träge nach­zahlen.

Das Sozi­al­ge­richt wie auch das Hes­si­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt ver­neinten hin­gegen eine Bei­trags­pflicht. Es liegt eine unent­gelt­liche ehren­amt­liche Tätig­keit vor. Bei der Zah­lung han­delt es sich um eine Auf­wands­ent­schä­di­gung und kein Arbeits­ent­gelt, für wel­ches Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge zu ent­richten wären.