Eigen­be­darfs­kün­di­gung gilt nicht für Cousin

Ein Ver­mieter kann nur kün­digen, wenn er ein berech­tigtes Inter­esse an der Been­di­gung des Miet­ver­hält­nisses hat. Ein sol­ches liegt ins­be­son­dere z.B. vor, wenn der Ver­mieter die Räume als Woh­nung für sich, seine Fami­li­en­an­ge­hö­rigen oder Ange­hö­rige seines Haus­halts benö­tigt. Der Bun­des­ge­richtshof hat sich nun dazu geäu­ßert, welche Per­sonen unter den Begriff „Fami­li­en­an­ge­hö­rige“ fallen. Dieser Begriff umfasst aus­schließ­lich die­je­nigen Per­sonen, denen ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht aus per­sön­li­chen Gründen zusteht, wie z.B.

  • der Ver­lobte einer Partei
  • der Ehe­gatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
  • der Lebens­partner einer Partei, auch wenn die Lebens­part­ner­schaft nicht mehr besteht
  • die­je­nigen, die mit einer Partei in gerader Linie ver­wandt oder ver­schwä­gert, in der Sei­ten­linie
    bis zum dritten Grad ver­wandt oder bis zum zweiten Grad ver­schwä­gert sind oder waren.

Ein ent­fernter Ver­wandter – wie im ent­schie­denen Fall ein Cousin – hat kein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht und gehört damit nicht zu dem pri­vi­le­gierten Per­so­nen­kreis. Das gilt auch, wenn zwi­schen ihm und dem Ver­mieter eine enge per­sön­liche Bin­dung besteht.