Ein­füh­rung der Wirt­schafts-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer in 2024 für wirt­schaft­lich Tätige

Bereits im Jahr 2003 wurde beschlossen, dass zur bes­seren Unter­scheid­bar­keit in steu­er­li­chen Ange­le­gen­heiten zwi­schen pri­vater und geschäft­li­cher Sphäre eine spe­zi­elle Steu­er­nummer ver­geben werden sollte. Ab 2008 wurde für alle Bun­des­bürger die Steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer (Steuer-ID) ein­ge­führt. Sie wird bereits Kin­dern nach der Geburt zuge­teilt und ist lebens­lang gültig. Die Steuer-ID ist bei den Finanz­be­hörden mit den unter­schied­li­chen Steu­er­num­mern der ver­schie­denen Steu­er­arten, z.B. Ein­kom­men­steuer, Umsatz­steuer etc. ver­knüpft. Die Steu­er­nummer ändert sich z.B. durch Umzug in den Zustän­dig­keits­be­reich eines anderen Finanz­amtes, die Steuer-ID hin­gegen nicht. Lang­fristig soll die Steuer-ID die Steu­er­nummer ersetzen.

Im Herbst 2024 soll nun zusätz­lich für den wirt­schaft­li­chen Ver­kehr die Wirt­schafts-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer (W‑IdNr.) durch das Bun­des­zen­tralamt für Steuern (BZSt) ver­geben werden. Diese wird durch die zustän­dige Finanz­be­hörde beim BZSt für wirt­schaft­lich Tätige bean­tragt.

Eine W‑IdNr. erhalten einer­seits Per­so­nen­ver­ei­ni­gungen und juris­ti­sche Per­sonen, z.B. GmbH, Genos­sen­schaften und Akti­en­ge­sell­schaften, ande­rer­seits aber auch natür­liche Per­sonen, die wirt­schaft­lich tätig sind, z.B. Frei­be­rufler oder gewerb­lich Tätige. Wei­terhin wird jeder Arbeit­geber eine W‑IdNr. erhalten, auch der Pri­vat­haus­halt mit einer bei der Minijob-Zen­trale ange­mel­deten Haus­halts­hilfe.

Die gesetz­liche Rege­lung sieht aller­dings vor, dass bei meh­reren unter­schied­li­chen wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gungen einer Person die letzten 5 Zif­fern der W‑IdNr. vari­ieren. Wer also z.B. als Ein­zel­han­dels­kauf­mann ein Laden­ge­schäft unter­hält, wei­terhin meh­rere Feri­en­woh­nungen ver­mietet und im Pri­vat­be­reich eine Haus­halts­hilfe beschäf­tigt, wird drei W‑IdNr. erhalten, die sich inner­halb der letzten fünf Zif­fern unter­scheiden. Die W‑IdNr. wird der Unter­nehmen bereits bekannten Umsatz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer (USt-ID) nach­ge­bildet werden. Die W‑IdNr. soll die USt-ID ersetzen.

Sieht ein Gesetz die Angabe der W‑IdNr. vor, so kann der Steu­er­pflich­tige diese Vor­gänge erst ab dem Zeit­punkt durch­führen, zu dem er bereits über die W‑IdNr. ver­fügt.