Ein­füh­rung des Gesell­schaf­ter­re­gis­ters für GbRs

Ab dem 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG) in Kraft. Dieses Gesetz führt ein Gesell­schafts­re­gister für GbRs ein. Dieses wird in seiner Publi­zi­täts­wir­kung dem Han­dels­re­gister ähneln und soll dem Rechts­ver­kehr eine bisher feh­lende Sicher­heit über die Zusam­men­set­zung der Gesell­schaften, ihren Sitz und die Namen der Gesell­schafter bieten. Es gilt jedoch nur für solche GbRs, die aktiv am Rechts­ver­kehr teil­nehmen, also sog. Außen-GbRs. Es betrifft nicht die reinen Innen-GbRs.

Das MoPeG hat keine Aus­wir­kungen auf GbRs, die zur gemein­samen Berufs­aus­übung gegründet wurden (z.B. Anwalts­so­zie­täten), es sei denn, diese GbR führt Grund­stücks­ge­schäfte durch oder beab­sich­tigt den Erwerb von regis­trierten Rechten. In sol­chen Fällen sind sie vom Gesetz erfasst und müssen im Gesell­schafts­re­gister regis­triert werden. Es wird erwartet, dass es bei der Ein­füh­rung des Regis­ters zu einem mas­siven Ansturm von Ein­tra­gungs­an­trägen kommen wird, was zu erheb­li­chen Ver­zö­ge­rungen bei der Ein­tra­gung führen kann.

Anmer­kung: Vor diesem Hin­ter­grund sollten rechts­fä­hige GbRs in Betracht ziehen, bestimmte Rechts­ge­schäfte, die mit einem Ein­trag in ein öffent­li­ches Register ver­bunden sind (z.B. Grund­stücks­ge­schäfte) und keine Ver­zö­ge­rungen dulden, auf das lau­fende Jahr 2023 vor­zu­ziehen. Die bevor­ste­hende Ein­füh­rung des Gesell­schafts­re­gis­ters ab dem 1.1.2024 und die damit ver­bun­denen zu erwar­tenden Ein­tra­gungs­ver­zö­ge­rungen könnten andern­falls zu unvor­her­seh­baren War­te­zeiten und Beein­träch­ti­gungen führen. Denn solange die GbR nicht im Gesell­schafts­re­gister ein­ge­tragen ist, sind diese Geschäfte blo­ckiert und können nicht umge­setzt werden.