Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung – Scha­dens­fall setzt erheb­liche Was­ser­massen voraus

Nach dem Ver­ständnis eines durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mers ist eine „Über­flu­tung von Grund und Boden“ nur dann anzu­nehmen, wenn sich erheb­liche Was­ser­mengen auf der Gelän­de­ober­fläche ansam­meln. Der Begriff „Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks“ umfasst nicht das Gebäude selbst.

Sam­melt sich Nie­der­schlags­wasser in einem Licht­schacht vor einem Kel­ler­fenster, auf  einem Trep­pen­ab­satz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gele­gene Garage, liegt eben­falls keine Über­flu­tung von Grund und Boden vor. Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. stellte zudem klar, dass Schäden durch ange­stautes Wasser auf Flach­dä­chern, Ter­rassen und ver­gleich­baren Berei­chen infolge man­gel­hafter Ent­wäs­se­rung grund­sätz­lich nicht vom Ver­si­che­rungs­schutz der Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung erfasst sind.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Dresden ent­schie­denen Fall stand die Ter­rasse einer Ver­si­che­rungs­neh­merin auf­grund von Nie­der­schlägen 5 cm unter Wasser und am Haus ent­standen Schäden. Das Gericht kam zu der Ent­schei­dung, dass ste­hendes Wasser auf einer Gelän­de­ober­fläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eine Über­schwem­mung aus­reicht. Erfor­der­lich sind inso­fern „erheb­liche Was­ser­massen“. Ein sol­cher Nach­weis konnte hier nicht erbracht werden.