Eltern­geld­be­mes­sung bei mehr­fa­chem Steu­er­klas­sen­wechsel

Wech­selt der Eltern­geld­be­rech­tigte die Steu­er­klasse im Bemes­sungs­zeit­raum für das Eltern­geld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehr­mals, kommt es auf die im Bemes­sungs­zeit­raum relativ am längsten gel­tende Steu­er­klasse an. Die maß­geb­liche Steu­er­klasse muss nicht min­des­tens in sieben Monaten des Bemes­sungs­zeit­raums gegolten haben, auch wenn diese abso­lute Betrach­tung für den Eltern­geld­be­rech­tigten im Ein­zel­fall finan­ziell güns­tiger ist.