Eltern­un­ter­halt – Anhalts­punkte für Über­schreiten der Ein­kom­mens­grenze

Ein Unter­halts­rück­griff durch den Sozi­al­hil­fe­träger auf ein erwach­senes Kind, dessen Eltern vom Sozi­alamt Leis­tungen erhalten, ist beschränkt. So geht ein mög­li­cher Unter­halts­an­spruch der Eltern gegen ihre erwach­senen Kinder erst dann auf den Sozi­al­hil­fe­träger über, wenn das Ein­kommen des Kindes einen Jah­res­be­trag von 100.000 € über­steigt. Dabei wird gesetz­lich ver­mutet, dass diese Ein­kom­mens­grenze nicht über­schritten wird. Erst wenn hin­rei­chende Anhalts­punkte für ein Über­schreiten dieser Grenze vor­liegen, darf der Sozi­al­hil­fe­träger wei­tere Ermitt­lungen auf­nehmen.

Wann Anhalts­punkte „hin­rei­chend“ für die Annahme sind, dass unter­halts­pflich­tige Kinder über ein Ein­kommen von über 100.000 € im Jahr ver­fügen, ist anhand all­ge­meiner Erfah­rungs­werte zu beur­teilen, z. B. aus Recher­chen in öffent­lich zugäng­li­chen Infor­ma­ti­ons­quellen. In dem vom Lan­des­so­zi­al­ge­richt Bayern ent­schie­denen Fall hatte der Sozi­al­hil­fe­träger die Angaben des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amtes zur all­ge­meinen Ein­kom­mens­ent­wick­lung genutzt.