Eltern­un­ter­halt – gestuftes Aus­kunfts­ver­fahren

Mit dem Ange­hö­rigen-Ent­las­tungs­ge­setz hat der Gesetz­geber zum 1.1.2020 u.a. unter­halts­ver­pflich­tete Kinder ent­lastet. Ein Unter­halts­rück­griff durch den Sozi­al­hil­fe­träger auf ein erwach­senes Kind, dessen Eltern vom Sozi­alamt Leis­tungen erhalten, ist mit dem neu ein­ge­führten Absatz im SGB XII gegen­über dem frü­heren Recht beschränkt worden:

Ein mög­li­cher Unter­halts­an­spruch der Eltern gegen ihre erwach­senen Kinder geht erst dann auf den Sozi­al­hil­fe­träger über, wenn das Ein­kommen des Kindes einen Jah­res­be­trag von 100.000 € über­steigt. Dabei wird gesetz­lich ver­mutet, dass diese Ein­kom­mens­grenze nicht über­schritten wird.

Liegen hin­rei­chende Anhalts­punkte für ein Über­schreiten der Jah­res­ein­kom­mens­grenze vor, darf der Sozi­al­hil­fe­träger weiter ermit­teln, ob die Grenze tat­säch­lich über­schritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewisse Wahr­schein­lich­keit für ent­spre­chende Ein­kom­mens­ver­hält­nisse der Kinder spricht.

Ver­langt er dabei Aus­kunft von dem erwach­senen Kind, hat sich diese Aus­kunft zunächst auf das Ein­kommen zu beschränken. Erst wenn dann sicher fest­steht, dass dieses die 100.000 €-Grenze über­schreitet, also ein Über­gang des Unter­halts­an­spruchs in Betracht kommt, darf er auch Aus­kunft über das Ver­mögen des unter­halts­pflich­tigen Ange­hö­rigen ver­langen.