Ent­gelt­fort­zah­lung wäh­rend der Kün­di­gungs­frist

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Schleswig-Hol­stein (LAG) hatte in einem Fall zu ent­scheiden, in dem eine Arbeit­neh­merin am 4.5.2022 mit Datum 5.5.2022 ein Kün­di­gungs­schreiben zum 15.6.2022 ver­fasste und darin u.a. um die Zusen­dung einer Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung und der Arbeits­pa­piere an ihre Wohn­an­schrift bat. Sie bedankte sich für die bis­he­rige Zusam­men­ar­beit und wünschte dem Unter­nehmen alles Gute. Ab dem 5.5.2022 erschien sie nicht mehr zur Arbeit und reichte durch­ge­hend bis zum 15.6.2022 und damit genau für sechs Wochen AU-Beschei­ni­gungen ein. Der Arbeit­geber zahlte keine Ent­gelt­fort­zah­lung.

Das LAG ver­wies zunächst auf den hohen Beweis­wert von AU-Beschei­ni­gungen. Der Arbeit­geber kann diesen Beweis­wert nur dadurch erschüt­tern, dass er tat­säch­liche Umstände dar­legt und im Bestrei­ten­sfall beweist. Durch die Beweise müssen sich Zweifel an der Erkran­kung des Arbeit­neh­mers ergeben mit der Folge, dass der ärzt­li­chen Beschei­ni­gung kein Beweis­wert mehr zukommt. Eine Erschüt­te­rung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich ein Arbeit­nehmer in Zusam­men­hang mit seiner Kün­di­gung einmal zeit­lich pass­genau bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist krank­schreiben lässt. Er ist auch erschüt­tert, wenn die Krank­schrei­bung auf­grund meh­rerer AU-Beschei­ni­gungen durch­ge­hend bis zum Ende der Kün­di­gungs­frist andauert, diese punkt­genau den maxi­malen Ent­gelt­fort­zah­lungs­zeit­raum von sechs Wochen umfasst und sich aus dem Kün­di­gungs­schreiben ergibt, dass der Ver­fasser von vorn­herein nicht mehr mit seiner Anwe­sen­heit rechnet. Das war hier der Fall.