Ent­schä­di­gung bei Ver­stoß gegen das All­ge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz

Im All­ge­meinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ist fest­ge­legt, dass Arbeit­geber geeig­nete, erfor­der­liche und ange­mes­sene Maß­nahmen zum Schutz ihrer Beschäf­tigten ergreifen müssen, wenn diese bei der Aus­übung ihrer Tätig­keit durch Dritte – etwa wegen ihres Geschlechts – benach­tei­ligt werden.

So ent­schieden die Richter des Lan­des­ar­beits­ge­richts Baden-Würt­tem­berg, dass den o.g. Rege­lungen nach­zu­kommen ist, wenn eine poten­ti­elle Kundin nicht von einer weib­li­chen Person (Arbeit­neh­merin), son­dern von einem männ­li­chen Berater betreut werden will.

Tut er das nicht, kann der Entzug der poten­ti­ellen Kundin aus der Betreu­ungs­zu­stän­dig­keit der Arbeit­neh­merin einen Ver­stoß gegen das AGG durch den Arbeit­geber dar­stellen, der einen Scha­dens­er­satz­an­spruch aus­löst.

Im ent­schie­denen Fall wurden einer Archi­tektin 1.500 € zuge­spro­chen, weil eine Bau­in­ter­es­sentin nicht von ihr, son­dern von einem männ­li­chen Berater betreut werden wollte und der Regio­nal­leiter des Unter­neh­mens die Kundin dar­aufhin in seinen Betreu­ungs­be­reich „über­schrieb“. Trotz eines Tele­fo­nats zwi­schen der Inter­es­sentin und dem Regio­nal­leiter blieb es dabei. Wäre es zu einem Ver­trags­schluss gekommen, hätte die Archi­tektin aus dem Ver­kauf von 2 Häu­sern je eine Pro­vi­sion von 16.000 € erzielen können, wenn sie die Bau­in­ter­es­sentin wei­terhin betreut hätte.